Ein ehemaliger Bilanzprüfer des Wirecard-Konzerns ist mit einem Eilantrag gescheitert, mit dem er die Veröffentlichung von ihn betreffenden Passagen des Abschlussberichts des Wirecard-Untersuchungsausschusses verhindern wollte. Beschlüsse parlamentarischer Untersuchungsausschüsse seien nicht justiziabel, entschied das Verwaltungsgericht Berlin. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung bereits bestätigt.
Persönlichkeitsrechte geltend gemacht
Dem Antragsteller ging es um die Passagen des Abschlussberichts, die seine Person betreffen und in denen er namentlich genannt wird. Der Anwalt des Ex-Bilanzprüfers verwies auf die Persönlichkeitsrechte seines Mandanten. Dieser sei "keine Person der Zeitgeschichte, er steht nicht in der Öffentlichkeit". Gegen ihn bestehe im Fall Wirecard seit über einem Jahr nicht mehr als ein Anfangsverdacht.
Eilantrag in erster und zweiter Instanz erfolglos
Das VG Berlin verweist in seiner ablehnenden Entscheidung auf Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG. Dieser sehe ausdrücklich vor, dass Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse der richterlichen Erörterung entzogen seien. Der Deutsche Bundestag beziehungsweise seine Untersuchungsausschüsse sollten unabhängig von Regierung, Behörden und Gerichten Sachverhalte prüfen und bewerten können. Das OVG führt aus, es gehe darum, das parlamentarische Untersuchungsrecht und die Parlamentsautonomie von einer gerichtlichen Einwirkung freizuhalten. Deshalb seien sowohl der Inhalt des Abschlussberichts als auch dessen Veröffentlichung der richterlichen Erörterung entzogen.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2021 - 3 S 55/21
Redaktion beck-aktuell, 23. Juni 2021.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Langenburher, Wirecard- ein Skandal zur richtigen Zeit, EuZW 2020, 681
Fischer/Zastrow, Zur Dritthaftung des Abschussprüfers aus Anlass des Falls Wirecard, GWR 2020, 351
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