Be­ru­fungs­ge­richt kann Re­vi­si­ons­zu­las­sung in Grün­den be­schrän­ken

Der VIII. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat mit Be­schluss vom 13.05.2020 ent­schie­den, dass sich eine Be­schrän­kung der Re­vi­si­ons­zu­las­sung auch aus den Ent­schei­dungs­grün­den des Be­ru­fungs­ur­teils er­ge­ben kann. In­halt­lich könne damit auch eine Zu­las­sung nur für eine Par­tei ver­bun­den sein.

Zu­las­sung der Re­vi­si­on zu­guns­ten an­de­rer Pro­zess­par­tei

Die Ei­gen­tü­me­rin einer Woh­nung be­gehr­te im Rah­men einer Räu­mungs­kla­ge Zah­lung auf Nut­zungs­ent­schä­di­gung von den Mie­tern. Das AG gab der Klage statt. Das Land­ge­richt be­stä­tig­te die Ent­schei­dung der ers­ten In­stanz, hielt die auf eine zu­künf­ti­ge Nut­zungs­ent­schä­di­gung ge­rich­te­te Klage aber für un­be­grün­det und wies sie ab. Im Tenor ließ das Ge­richt die Re­vi­si­on zu und be­grün­de­te dies mit dem Mei­nungs­streit hin­sicht­lich der künf­ti­gen Nut­zungs­ent­schä­di­gung. In Re­vi­si­on gin­gen al­ler­dings die Mie­ter.

BGH: Klä­rungs­be­dürf­ti­ge Frage für Re­vi­si­ons­zu­las­sung ent­schei­dend

Der Senat sah die Re­vi­si­on als un­zu­läs­sig an. Das Land­ge­richt habe den Um­fang der Zu­las­sung nicht im Tenor näher er­klä­ren müs­sen. Aus den Grün­den er­ge­be sich ein­deu­tig, dass das Be­ru­fungs­ge­richt die Re­vi­si­on nur zu­guns­ten der Ei­gen­tü­me­rin zu­ge­las­sen habe. Die klä­rungs­be­dürf­ti­ge Frage, ob ein An­spruch auf künf­ti­ge Nut­zungs­ent­schä­di­gung von einer Ge­gen­leis­tung ab­hän­ge, sei ab­grenz­bar und ei­gen­stän­dig und be­tref­fe of­fen­sicht­lich nicht die nur zur Räu­mung ver­ur­teil­ten Mie­ter.

BGH, Beschluss vom 13.05.2020 - VIII ZR 222/18

Redaktion beck-aktuell, 10. Juni 2020.

Mehr zum Thema