Änderungen bei der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht in Anwaltskanzleien

Der Bundestag hat nach zweiter und dritter Lesung am 29.06.2017 ein Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen verabschiedet. Mit ihm geht eine Änderung der BRAO sowie des § 203 StGB einher. Ekkehart Schäfer, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßte, dass die satzungsrechtlich bereits bestehende Pflicht nun Gesetz geworden ist, insbesondere im Hinblick auf die fortschreitende technische Entwicklung in Anwaltskanzleien und der zunehmenden Digitalisierung von Informationen.

Offenbarung von Geheimnissen ohne Verschwiegenheitspflichtsverstoß

In die BRAO wurden Befugnisnormen eingefügt, die Voraussetzungen und Grenzen festlegen, unter denen Dienstleistern der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnet werden darf. Dies werde insbesondere dann von Relevanz sein, wenn informationstechnische Anlagen, Anwendungen und Systeme externer Dienstleister zum Einsatz kommen. Innerhalb der Befugnisnormen der BRAO werde eine Offenbarung von Geheimnissen dann nicht als Verstoß gegen die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht gewertet und begründe kein strafbewehrtes Offenbaren im Sinn von § 203 StGB.

BRAK: Klarstellung war überfällig

Eine Klarstellung auch im strafrechtlichen Bereich sei überfällig gewesen, so der BRAK-Präsident. Die Satzungsversammlung der BRAK hatte bereits reagiert und eine Änderung des § 2 BORA herbeigeführt. Es sei erfreulich, dass der Gesetzgeber der Initiative der Satzungsversammlung so rasch gefolgt sei.

Redaktion beck-aktuell, 30. Juni 2017.

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