Offenbarung von Geheimnissen ohne Verschwiegenheitspflichtsverstoß
In die BRAO wurden Befugnisnormen eingefügt, die Voraussetzungen und Grenzen festlegen, unter denen Dienstleistern der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnet werden darf. Dies werde insbesondere dann von Relevanz sein, wenn informationstechnische Anlagen, Anwendungen und Systeme externer Dienstleister zum Einsatz kommen. Innerhalb der Befugnisnormen der BRAO werde eine Offenbarung von Geheimnissen dann nicht als Verstoß gegen die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht gewertet und begründe kein strafbewehrtes Offenbaren im Sinn von § 203 StGB.
BRAK: Klarstellung war überfällig
Eine Klarstellung auch im strafrechtlichen Bereich sei überfällig gewesen, so der BRAK-Präsident. Die Satzungsversammlung der BRAK hatte bereits reagiert und eine Änderung des § 2 BORA herbeigeführt. Es sei erfreulich, dass der Gesetzgeber der Initiative der Satzungsversammlung so rasch gefolgt sei.