Berufsrecht: BRAK kritisiert Pläne zur Ausweitung der interprofessionellen Zusammenarbeit

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt die vom Bundesjustizministerium (BMJV) vorgelegten "Eckpunkte für eine Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften", übt in ihrer Stellungnahme vom 29.08.2019 aber auch Kritik. Insbesondere lehnt sie die vom BMJV geplante Erweiterung des Kreises der sozietätsfähigen Berufe um alle Berufe, die Anwälte selbst auch als Zweitberuf ausüben dürfen, vehement ab.

BRAK: Wagniskapital für Legal Tech widerspricht Verbot der Fremdkapitalbeteiligung

Die BRAK begrüßt, dass das BMJV den Berufsausübungsgesellschaften grundsätzlich alle nationalen und europäischen Rechtsformen, also auch Personenhandelsgesellschaften, zur Verfügung stellen will. Auch stimmt sie der Ansicht des BMJV zu, dass Fremdkapitalbeteiligungen grundsätzlich verboten bleiben müssen, da nur so die Unabhängigkeit der Anwaltschaft gewährleistet werden könne. Kritisch sieht die BRAK hingegen die im Eckpunktepapier angestellten Überlegungen, Wagniskapital für den Bereich Legal Tech zuzulassen. Denn eine solche Öffnung stelle letztlich eine Kapitalbeteiligung durch die Hintertür dar und stehe damit im Widerspruch zu dem grundsätzlichen Verbot der Fremdkapitalbeteiligung.

Sozietätszulassung aller von Anwälten ausübbaren Zweitberufe gefährdet anwaltliche Unabhängigkeit

Die vom BMJV beabsichtigte "Verbesserung interprofessioneller Zusammenarbeit" lehnt die BRAK nachdrücklich ab. Der im Eckpunktepapier enthaltene Ansatz, wonach der Kreis der sozietätsfähigen Berufe erweitert werden und alle "vereinbaren" Berufe erfassen solle, die Rechtsanwälte selbst auch als Zweitberuf ausüben dürften, bedeute faktisch, dass Sozietäten mit beinahe jedem Berufstätigen - außer dem Makler - gebildet werden können. Die BRAK sieht durch eine solche Öffnung die Unabhängigkeit der Anwaltschaft gefährdet. Eine Erweiterung sei nur um vergleichbare Berufe denkbar, die ihrerseits über eigene Berufspflichten und insbesondere eigene Verschwiegenheitspflichten verfügten, so die BRAK unter Verweis auf das Bundesverfassungsgericht (BeckRS 2016, 41338).

Redaktion beck-aktuell, 29. August 2019.