Berliner VerfGH kassiert mehrere Corona-Bußgeldregelungen

Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat den Bußgeldkatalog für Verstöße gegen Corona-Bestimmungen teilweise außer Kraft gesetzt. Betroffen ist das Bußgeld für Verstöße gegen das Mindestabstandsgebot und das Gebot, physische soziale Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Diese Formulierungen seien zu unbestimmt, heißt es in einem am Beschluss vom 20.05.2020.

Berliner Bußgeldkatalog ahndet Verstöße gegen unterschiedlichste Beschränkungen

Im Bußgeldkatalog zur Corona-Eindämmungsverordnung des Landes sind Sanktionen von bis zu 25.000 Euro bei Verstößen gegen unterschiedlichste Beschränkungen vorgesehen. Bei Verstößen gegen das Mindestabstandsgebot von 1,5 Metern zu haushaltsfremden Personen im öffentlichen Raum etwa wurden bislang bis zu 500 Euro fällig. Der VerfGH hat nun die Bußgeldvorschrift (§ 24 SARS-CoV-2-EindmaßnV) außer Kraft gesetzt, soweit diese ein Bußgeld für Verstöße gegen das Mindestabstandsgebot und das Gebot, physische soziale Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren (§ 1 Satz 1 und 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV), vorsieht.

VerfGH rügt einzelne Formulierungen als zu unbestimmt

Bürger könnten nicht klar erkennen, welche Handlung oder Unterlassung bußgeldbewehrt sei, monierten die Richter am VerfGH Berlin. Dies könne gerade rechtstreue Bürger veranlassen, sich in ihren Grundrechten noch weiter zu beschränken, als es erforderlich wäre, um keine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Bei Verstößen gegen die genannten zwei Gebote können nun zunächst keine Bußgelder mehr erhoben werden. Andere Bußgelder, beispielsweise bei Verstößen gegen Hygieneregeln oder Obergrenzen bei Versammlungen, gelten indes weiter.

VerfGH Bln, Beschluss vom 20.05.2020 - 20.05.2020 VerfGH 81 A/20

Redaktion beck-aktuell, 26. Mai 2020 (dpa).