Die Berliner Staatsanwaltschaft stuft die gegenüber Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen) auf Facebook getätigte Äußerung "Man sollte Dich köpfen" als zulässige Meinungsäußerung ein und hat deswegen das von Künast initiierte Ermittlungsverfahren gegen den die Äußerung tätigenden Facebook-Nutzer eingestellt. Über den Fall berichtete die "Süddeutsche Zeitung" am 11.09.2017 auf ihren Internetseiten.
Verweis auf BVerfG-Rechtsprechung
Wie die "Süddeutsche“ ausführt, hat sich die Staatsanwaltschaft auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen, das die Voraussetzungen für das Vorliegen strafbarer Schmähkritik verschärft habe. So hatten die Karlsruher Richter entschieden, dass die Bezeichnung einer Staatsanwältin als "durchgeknallt" und "geisteskrank" nicht unbedingt als Schmähkritik einzustufen sei (NJW 2016, 2870). Außerdem habe sich die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung zunächst darauf berufen, dass der Urheber des Facebook-Eintrags nicht festgestellt werden konnte, da die in Irland ansässige Facebook Inc. auf ein Auskunftsersuchen nicht reagiert habe. Künast kündigte an, sich mit dem Ergebnis nicht zufrieden geben zu wollen.
Redaktion beck-aktuell, 12. September 2017.
Aus der Datenbank beck-online
BVerfG, Einordnung der Äußerung eines Rechtsanwalts als Schmähkritik, NJW 2016, 2870
Putzke, Strafbarkeit nach § 185 StGB und Meinungsfreiheit - oder: Zur Sorgfalt bei Gerichtsurteilen und Presseberichterstattung, NJ 2016, 177
BVerfG, Bezeichnung eines Rechtsanwalts als rechtsextrem und rechtsradikal, BeckRS 2012, 59275
BVerfG, Voraussetzung einer Schmähkritik - Bezeichnung eines Staatsanwalts als "durchgeknallt", BeckRS 2009, 35224
BVerfG, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Annahme einer Schmähkritik - "Dummschwätzer", BeckRS 2009, 30052
Otto, Der strafrechtliche Schutz vor ehrverletzenden Meinungsäußerungen, NJW 2006, 575
Aus dem Nachrichtenarchiv
BVerfG, Unzutreffende Einordnung als Schmähkritik verletzt Meinungsfreiheit, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 02.08.2016,
becklink 2004022