Berliner Hotels bleiben für Touristen bis 24.05.2020 geschlossen

Berliner Hotels bleiben grundsätzlich bis zum 24.05.2020 für Touristen geschlossen. Das Verbot des Angebots touristischer Übernachtungen sei trotz der damit einhergehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen (noch) gerechtfertigt, um die allgemeine Ausbreitung von COVID-19 zu verlangsamen, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren.

Hotelbetreiberin möchte ihr Hotel vorzeitig wieder öffnen

Die Antragstellerin betreibt in Berlin-Mitte ein Hotel mit 121 Zimmern. Der Betrieb ist nach der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Landes Berlin in ihrer aktuellen Fassung weiterhin bis zum 24.05.2020 untersagt. Nach diesem Zeitpunkt dürfen Hotels touristische Übernachtungen unter Einhaltung strenger Hygieneregeln wieder anbieten. Die Hotelbetreiberin möchte eine vorzeitige vollständige Öffnung des Hotels erwirken und beantragte deshalb Eilrechtsschutz.

VG weist Eilantrag ab – Eingriff in Berufsfreiheit und Eigentum noch gerechtfertigt

Das VG hat den Eilantrag abgewiesen. Zwar stelle das Verbot einen schwerwiegenden Eingriff sowohl in die Berufsfreiheit als auch in das Eigentumsrecht der Antragstellerin dar. Diese Eingriffe seien aber bei summarischer Prüfung noch gerechtfertigt. Das Verbot diene dem legitimen Zweck, Neuinfektionen mit dem Coronavirus soweit wie möglich vorzubeugen und damit zugleich die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit COVID-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern.

Verbot des Angebots touristischer Übernachtungen verhältnismäßig

Das Verbot des Angebots touristischer Übernachtungen erscheine auch geeignet, die Erreichung des Ziels zu fördern. Es sei plausibel, dass das Verbot von Übernachtungsangeboten für Touristen zu einer deutlichen Reduzierung der allgemeinen Reisetätigkeit und der damit einhergehenden sozialen Kontakte führe. Das Verbot sei – als Baustein eines Gesamtkonzepts – auch noch erforderlich, weil der Infektionsschutz trotz der in der Vergangenheit verfügten Beschränkungen in anderen Lebensbereichen noch nicht in einer Weise gesichert sei, welche die weitere Aufrechterhaltung bestimmter Schutzmaßnahmen überflüssig mache. Mildere Mittel seien zur Erreichung des Ziels nicht gleich geeignet. Schließlich sei das Verbot zeitlich begrenzt und werde in Kürze erheblich gelockert.

Keine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber Einzelhandelsbetrieben

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege insbesondere mit Blick auf Einzelhandelsbetriebe nicht vor. Während unbeschränkte Hotelöffnungen einen regions- und bundeslandübergreifenden Reisverkehr nach sich zögen, begegneten sich im Einzelhandel in erster Linie im selben Bezirk oder derselben Stadt wohnende Personen.

VG Berlin, Beschluss vom 14.05.2020 - 14 L 97.20

Redaktion beck-aktuell, 19. Mai 2020.