Laut Koalitionsvertrag sollen sachgrundlose Befristungen eingeschränkt werden
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund ist aktuell für eine Dauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieses Zeitraums kann ein befristeter Arbeitsvertrag höchstens dreimal verlängert werden. Tarifverträge können Abweichungen vorsehen. Eine Befristung ist zulässig, wenn es sachliche Gründe gibt. Das Gesetz über Teilzeitarbeit nennt unter anderem eine Befristung im Anschluss an Ausbildung oder Studium, Vertretungsregelungen oder nur vorübergehenden betrieblichen Bedarf. Laut Koalitionsvertrag von Union und SPD sollen künftig in Betrieben mit mehr als 75 Beschäftigten nur noch höchstens 2,5% der Mitarbeiter ohne Sachgrund befristet beschäftigt werden können. Bei der Bundesregierung sei der Anteil bis heute jedoch deutlich höher, schreibt das Blatt.