Beitrag für Supermarkt-"Mitgliedschaft" unterliegt Regelsteuersatz

Die entgeltliche Einräumung einer Berechtigung zum verbilligten Warenbezug durch "Mitgliedschaft" bei einem Supermarkt stellt umsatzsteuerrechtlich eine selbstständige Leistung und nicht nur eine Nebenleistung zum späteren Warenverkauf dar. Auch wenn der Supermarkt Waren verkaufe, die sowohl dem Regel- (19%) als auch dem ermäßigten Steuersatz (7%) unterliegen, sei auf den Beitrag der Regelsteuersatz anzuwenden, stellt der Bundesfinanzhof klar.

Verbilligter Einkauf bei "Mitgliedschaft"

Die Klägerin betrieb im Jahr 2010 mehrere Bio-Supermärkte in einer deutschen Großstadt unter einer gemeinsamen Dachmarke. In den Märkten konnten Kunden entweder die Waren zum Normalpreis oder verbilligt als "Mitglied" einkaufen. Für die "Mitgliedschaft" zahlten die Kunden einen monatlichen festen Beitrag (je nach Einkommen und Familienstand zwischen zehn und 20 Euro). Die Klägerin ging davon aus, dass der Mitgliedsbeitrag ein Entgelt für die späteren Warenverkäufe sei. Die Einräumung der Rabattberechtigung sei als notwendiger Zwischenschritt des Warenverkaufs anzusehen und damit eine Nebenleistung.

Streit um Steuersatz für Rabattberechtigung

Da die rabattierten Warenlieferungen zu über 81% dem ermäßigten Steuersatz unterlagen (beispielsweise für Lebensmittelverkäufe), teilte die Klägerin auch die Mitgliedsbeiträge entsprechend nach beiden Steuersätzen auf. Finanzamt und Finanzgericht gingen hingegen davon aus, dass die eingeräumte Rabattberechtigung als selbstständige Leistung in vollem Umfang dem Regelsteuersatz unterliege.

BFH: Keine Anzahlung auf künftige Warenlieferungen

Diese Auffassung hat der BFH bestätigt. Soweit die Zahlung für die Bereitschaft der Klägerin gezahlt worden sei, Waren verbilligt zu liefern, habe die Klägerin eine selbstständige Leistung erbracht, an der die Kunden ein gesondertes Interesse gehabt hätten. Ein monatlicher pauschaler Mitgliedsbeitrag sei insbesondere keine Anzahlung auf künftige Warenlieferungen, da das "Ob und Wie" der künftigen Lieferungen bei Abschluss der "Mitgliedschaft" nicht hinreichend bestimmt sei.

Keine Aussage zu anderen Rabatt-Modellen

Das Urteil des BFH habe wirtschaftlich zur Folge, dass sich die Kosten des Supermarktbetreibers für das von ihm angebotene Rabattmodell erhöhen. Der Verbraucher sei nicht unmittelbar betroffen, so das Gericht. Keine Aussage hat der BFH zu anderen Rabatt-Modellen getroffen, bei denen beispielsweise der Mitgliedsbeitrag vom Umsatz des Kunden abhängt oder mit dem Kaufpreis der Waren verrechnet wird, wenn sich der Rabatt nur auf Waren bezogen hätte, die dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen.

BFH, Urteil vom 18.12.2019 - XI R 21/18

Redaktion beck-aktuell, 22. Mai 2020.