Bei­trag für Su­per­markt-"Mit­glied­schaft" un­ter­liegt Re­gel­steu­er­satz

Die ent­gelt­li­che Ein­räu­mung einer Be­rech­ti­gung zum ver­bil­lig­ten Wa­ren­be­zug durch "Mit­glied­schaft" bei einem Su­per­markt stellt um­satz­steu­er­recht­lich eine selbst­stän­di­ge Leis­tung und nicht nur eine Ne­ben­leis­tung zum spä­te­ren Wa­ren­ver­kauf dar. Auch wenn der Su­per­markt Waren ver­kau­fe, die so­wohl dem Regel- (19%) als auch dem er­mä­ßig­ten Steu­er­satz (7%) un­ter­lie­gen, sei auf den Bei­trag der Re­gel­steu­er­satz an­zu­wen­den, stellt der Bun­des­fi­nanz­hof klar.

Ver­bil­lig­ter Ein­kauf bei "Mit­glied­schaft"

Die Klä­ge­rin be­trieb im Jahr 2010 meh­re­re Bio-Su­per­märk­te in einer deut­schen Gro­ß­stadt unter einer ge­mein­sa­men Dach­mar­ke. In den Märk­ten konn­ten Kun­den ent­we­der die Waren zum Nor­mal­preis oder ver­bil­ligt als "Mit­glied" ein­kau­fen. Für die "Mit­glied­schaft" zahl­ten die Kun­den einen mo­nat­li­chen fes­ten Bei­trag (je nach Ein­kom­men und Fa­mi­li­en­stand zwi­schen zehn und 20 Euro). Die Klä­ge­rin ging davon aus, dass der Mit­glieds­bei­trag ein Ent­gelt für die spä­te­ren Wa­ren­ver­käu­fe sei. Die Ein­räu­mung der Ra­batt­be­rech­ti­gung sei als not­wen­di­ger Zwi­schen­schritt des Wa­ren­ver­kaufs an­zu­se­hen und damit eine Ne­ben­leis­tung.

Streit um Steu­er­satz für Ra­batt­be­rech­ti­gung

Da die ra­bat­tier­ten Wa­ren­lie­fe­run­gen zu über 81% dem er­mä­ßig­ten Steu­er­satz un­ter­la­gen (bei­spiels­wei­se für Le­bens­mit­tel­ver­käu­fe), teil­te die Klä­ge­rin auch die Mit­glieds­bei­trä­ge ent­spre­chend nach bei­den Steu­er­sät­zen auf. Fi­nanz­amt und Fi­nanz­ge­richt gin­gen hin­ge­gen davon aus, dass die ein­ge­räum­te Ra­batt­be­rech­ti­gung als selbst­stän­di­ge Leis­tung in vol­lem Um­fang dem Re­gel­steu­er­satz un­ter­lie­ge.

BFH: Keine An­zah­lung auf künf­ti­ge Wa­ren­lie­fe­run­gen

Diese Auf­fas­sung hat der BFH be­stä­tigt. So­weit die Zah­lung für die Be­reit­schaft der Klä­ge­rin ge­zahlt wor­den sei, Waren ver­bil­ligt zu lie­fern, habe die Klä­ge­rin eine selbst­stän­di­ge Leis­tung er­bracht, an der die Kun­den ein ge­son­der­tes In­ter­es­se ge­habt hät­ten. Ein mo­nat­li­cher pau­scha­ler Mit­glieds­bei­trag sei ins­be­son­de­re keine An­zah­lung auf künf­ti­ge Wa­ren­lie­fe­run­gen, da das "Ob und Wie" der künf­ti­gen Lie­fe­run­gen bei Ab­schluss der "Mit­glied­schaft" nicht hin­rei­chend be­stimmt sei.

Keine Aus­sa­ge zu an­de­ren Ra­batt-Mo­del­len

Das Ur­teil des BFH habe wirt­schaft­lich zur Folge, dass sich die Kos­ten des Su­per­markt­be­trei­bers für das von ihm an­ge­bo­te­ne Ra­batt­mo­dell er­hö­hen. Der Ver­brau­cher sei nicht un­mit­tel­bar be­trof­fen, so das Ge­richt. Keine Aus­sa­ge hat der BFH zu an­de­ren Ra­batt-Mo­del­len ge­trof­fen, bei denen bei­spiels­wei­se der Mit­glieds­bei­trag vom Um­satz des Kun­den ab­hängt oder mit dem Kauf­preis der Waren ver­rech­net wird, wenn sich der Ra­batt nur auf Waren be­zo­gen hätte, die dem er­mä­ßig­ten Steu­er­satz von 7% un­ter­lie­gen.

BFH, Urteil vom 18.12.2019 - XI R 21/18

Redaktion beck-aktuell, 22. Mai 2020.

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