Beherbergungsverbot in Sachsen-Anhalt vorläufig gekippt

Auch in Sachsen-Anhalt hat das Beherbergungsverbot vorerst keinen Bestand mehr. Das Oberverwaltungsgericht des Landes in Magdeburg hat die zugrunde liegende Regelung, mit der die Verbreitung des Corona-Virus eingedämmt werden soll, am 27.10.2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der mit dem Verbot verbundene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit sei voraussichtlich unverhältnismäßig, so das Gericht.

Verbot der Beherbergung von Touristen

§ 5 Abs. 1 Satz 5 bis 8 der Achten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 15.09.2020 (8. SARS-CoV-2-EindV) verbietet die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken, die ihren ersten Wohnsitz in einer Region (Landkreis oder kreisfreien Stadt) innerhalb Deutschlands haben, in der innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen vor dem Tag der Anreise die Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 laut der Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts kumulativ höher als 50 von 100.000 Einwohnern ist.

Normenkontrolle beantragt

Der Antragsteller ist Inhaber und Betreiber von Ferienwohnungen in Naumburg. Mit einem Normenkontrollantrag vom 19.10.2020 beantragte er die vorläufige Außervollzugsetzung des Verbots. Die Verbotsregelung begegne bereits formal-rechtlichen Bedenken. Sie sei darüber hinaus weder geeignet noch erforderlich, um das Ziel der Eindämmung der Corona-Pandemie zu erreichen.

Eilantrag erfolgreich

Das OVG hat dem Antrag stattgegeben. Derzeit spreche Überwiegendes dafür, dass das in § 5 Abs. 1 Satz 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV geregelte Beherbergungsverbot rechtswidrig ist und wegen der damit einhergehenden Verletzung des Antragstellers in seinem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit für unwirksam zu erklären sein wird.

OVG bejaht Geeignetheit und Erforderlichkeit

Zwar bestehe nach der für die aktuell geltende 8. SARS-CoV-2-EindV maßgeblichen Einschätzung des Robert-Koch-Instituts in der aktuellen Risikobewertung auch in Deutschland unverändert eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Dies zugrunde gelegt möge das Verbot für sich gesehen als geeignet anzusehen sein, um das legitime Ziel der Vermeidung von neuen Infektionsketten und damit verbunden der Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zum Schutz von Leben und Gesundheit zu erreichen. Das touristische Beherbergungsverbot in seiner konkreten Ausgestaltung dürfte angesichts des Fehlens eines milderen Mittels auch erforderlich sein, um das verfolgte Ziel zu erreichen, so das OVG. Etwaige alternative - mildere - Maßnahmen wie die im Beherbergungsgewerbe anzuwendenden Hygienevorschriften seien nicht ebenso effektiv wie ein Beherbergungsverbot, das den potentiellen Eintrag von Infektionen am Beherbergungsort durch Touristen in Gänze ausschließt.

Angemessenheit verneint

Die Regelung sei jedoch selbst unter Berücksichtigung der weiten Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, heißt es im Beschluss weiter. Die vorzunehmende Zweck-Mittel-Relation offenbare, dass die mit der Maßnahme erreichbare Wirkung in Bezug auf den Eingriffszweck in keinem angemessenen Verhältnis zu dem hiermit verbundenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit stehe. Ziel des Beherbergungsverbots solle es - neben der Eindämmung der Ausbreitung des Virus - auch sein, zu verhindern, dass das Coronavirus aus stark von Neuinfektionen betroffenen Regionen innerhalb Deutschlands über den Tourismus nach Sachsen-Anhalt eingebracht werde. Inwieweit dieses Ziel mit der getroffenen Regelung tatsächlich erreicht werde, sei jedenfalls nicht ohne Weiteres feststellbar, so die OVG-Richter.

Aufenthalt von Touristen nach wie vor möglich

Denn die zentrale Lage von Sachsen-Anhalt ermögliche auch einen ungehinderten Tagestourismus aus benachbarten Bundesländern, die ihrerseits wiederum über keine einschränkenden Regelungen zur Beherbergung von innerdeutschen Touristen aus Risikogebieten verfügten. Personen aus Risikogebieten sei damit die Einreise beziehungsweise der Aufenthalt zu (tages-)touristischen Zwecken (ohne Übernachtung) weiterhin gestattet. Auch die daneben bestehende Möglichkeit, private Übernachtungsmöglichkeiten (bei Familien und Freunden) zu nutzen, ermögliche Personen aus einem innerdeutschen Risikogebiet sogar einen fortlaufenden Aufenthalt zu touristischen Zwecken. Daneben bestünden weitere Möglichkeiten zur Einreise aus Risikogebieten und eines hieran anknüpfenden Aufenthalts im Land Sachsen-Anhalt.

Besonders hohes Risiko bei Beherbergungen nicht nachgewiesen

Dies zugrunde gelegt handele es sich bei dem Beherbergungsverbot um eine Maßnahme, die nur eingeschränkt zu einer Reduzierung des touristisch veranlassten Bewegungsstroms aus innerdeutschen Risikogebieten in das Land Sachsen-Anhalt führen könne, obgleich der Verordnungsgeber an anderer Stelle der Einreise und dem Aufenthalt von Personen aus einem innerdeutschen Risikogebiet zu touristischen und sonstigen Zwecken nicht begegne. Dass gerade Beherbergungsbetriebe, in denen nicht zwangsläufig eine große Zahl fremder Menschen aufeinandertreffen, sondern Gäste in abgeschlossenen Räumlichkeiten gegebenenfalls mit einer überschaubaren Personenanzahl übernachten und deren Kontaktdaten hinterlegt sind, davon ausgenommen sind, Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten zu empfangen, erschließe sich nicht. Das Land Sachsen-Anhalt habe auch nicht dargelegt, dass im Zusammenhang mit der Beherbergung ein besonders hohes Infektionsrisiko bestehe, heißt es im Beschluss.

Berufsausübung und Handlungsfreiheit tangiert

Dagegen gingen vom Beherbergungsverbot gravierende negative Auswirkungen für die Berufsausübung der betroffenen Betreiber von Beherbergungsbetrieben aus, betont das Gericht. Diese seien verpflichtet, sich fortlaufend über die täglich aktualisierte Veröffentlichung des Robert-Koch-Institutes zu innerdeutschen Risikogebieten zu informieren und hierbei den Erstwohnsitz und Anreisezeitpunkt zu überprüfen sowie durch Stornierungen gebuchter Aufenthalte und durch Abweisung Reisewilliger aus Risikogebieten das Verbot umzusetzen, um einen mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro bewehrten Rechtsverstoß zu vermeiden. Zu diesen Belastungen seien finanzielle Einbußen, die sich aus Stornierungen und mangelnde Wiederbelegungen ergeben können, zu berücksichtigen. Neben den die Betreiber von Beherbergungsbetrieben betreffenden beträchtlichen Folgen seien auch die Auswirkungen für betroffene Reisewillige und die Allgemeinheit in die Betrachtung einzubeziehen. Denn das Beherbergungsverbot greife in die allgemeine Handlungsfreiheit der Reisenden und Reisewilligen nach Art. 2 Abs. 1 GG ein.

Abwägung zugunsten des Antragsstellers

Aufgrund der gegebenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache und der von dem Antragsteller glaubhaft gemachten beträchtlichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteile infolge des in Beherbergungsverbotes liegt der Erlass einer einstweiligen Anordnung laut OVG im überwiegenden Interesse des Antragstellers und die Regelungen zum Beherbergungsverbots seien vorläufig außer Vollzug zu setzen.

OVG Magdeburg, Beschluss vom 27.10.2020 - 3 R 205/20

Redaktion beck-aktuell, 28. Oktober 2020.