Ärztlicher Behandlungsfehler nach Geburt
Der Kläger forderte Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000 Euro von drei Ärzten als Gesamtschuldnern, da diese bei seiner Geburt im Jahr 2003 erhebliche Behandlungsfehler begangen haben sollen. Der Anwalt des jungen Mannes erhielt erst im August 2007 Unterlagen, die Fehler bei der Geburt belegten. 2010 reichte er Klage bei Gericht ein. Die Mediziner erhoben die Verjährungseinrede. Sie waren der Meinung, dass dem Prozessvertreter des Geschädigten bereits 2006 mit Vorliegen des Geburtsprotokolls der Mutter hätte klar sein müssen, dass ein Behandlungsfehler vorlag.
Berufungsgericht berücksichtigte medizinisches Wissen des Kollegen des Rechtsanwalts
Das Oberlandesgericht Koblenz folgte den Ärzten: Der Geschädigte habe die notwendige Kenntnis von den Behandlungsfehlern bereits im Jahr 2006 erlangt, weil in dem Geburtsprotokoll alle Risikofaktoren für die Geburtsverletzung aufgezählt wurden. Das Gericht rechnete dem geschädigten Kind dabei das medizinische Wissen eines Sozius der beauftragten Kanzlei zu, der bereits ähnliche Fälle bearbeitet hatte. Er war jedoch nicht mit der Bearbeitung des konkreten Falles befasst.
Zurechenbarkeit fremden Wissens
Dem Geschädigten könne zwar das Wissen seines Anwalts zugerechnet werden, nicht aber das Wissen von dessen Kollegen, so der VI. Senat. Der BGH berücksichtigte dabei die Praxis, wonach die Fälle in der Regel eigenverantwortlich bearbeitet und nicht im Plenum der Kanzlei besprochen werden. Der Anwalt sei auch nicht verpflichtet, sich medizinisches Fachwissen anzueignen. Vielmehr müsse vom Wissen eines medizinischen Laien ausgegangen werden, der die Unterlagen nicht auf ärztliche Behandlungsfehler überprüfen könne, so die Richter.