Kläger wollen Kosten für Ausbau einer Sandstraße absetzen
Im konkreten Fall ließ die Gemeinde Schönwalde-Glien (Land Brandenburg) eine Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheids mussten die Kläger mehr als 3.000 Euro für den Ausbau der Straße zahlen. In den Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2015 machte das Ehepaar die Kosten als Handwerkerleistung geltend. Da nur die Arbeitskosten, nicht aber Materialkosten bei der Steuer abgezogen werden dürfen, im Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde jedoch nur eine Gesamtsumme ausgewiesen war, schätzte die Steuerberaterin die Arbeitskosten auf 50%. Das Finanzamt erkannte die Erschließungsbeiträge nicht an und verwies auf das BMF-Schreiben vom 09.11.2016, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt sind. Gegen den ablehnenden Einspruchsbescheid richtet sich nun die Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 3 K 3130/17).
Rechtsprechung uneinheitlich
Das FG Berlin-Brandenburg hat nach der Mitteilung des BdSt in einem früheren Fall den Steuerabzug für Straßenausbaubeiträge versagt. Es fehle ein Zusammenhang zum Haushalt, denn auch ohne Straßenanschluss sei das Führen eines Haushalts möglich (BeckRS 2015, 95017). Das FG Nürnberg habe die Erschließungskosten für den Straßenausbau hingegen als Handwerkerleistung berücksichtigt und eine Schätzung der Arbeitskosten aus dem Kostenbescheid zugelassen (BeckRS 2015, 95789). Der Bundesfinanzhof erlaube ebenfalls eine Schätzung der Arbeitskosten (BeckRS 2014, 95200), habe aber bislang nur einen Fall zum Wasseranschluss entschieden, sodass die Rechtfrage zu Straßenausbaubeiträgen noch nicht höchstrichterlich geklärt sei.
Bund der Steuerzahler empfiehlt Angabe in Steuererklärung
Der Bund der Steuerzahler empfiehlt, die Kosten für die Erschließung der Straße auch dann in der Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn der Straßenausbau von der Gemeinde durchgeführt wird. Akzeptiere das Finanzamt die Ausgaben nicht, sollte gegen den eigenen Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden, heißt es in der entsprechenden Mitteilung. Zur Begründung könne auf die Musterklage des Steuerzahlerbundes und zusätzlich auf das Verfahren des BFH zur Abwasserversorgung (Az.: VI R 18/16) hingewiesen werden.