Befreiung von Maskenpflicht an Schule nur mit ausreichend begründetem Attest

Eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände aus gesundheitlichen Gründen kann nur erfolgen, wenn ein ärztliches Attest vorgelegt wird, aus dem auch nachvollziehbare Befundtatsachen und eine Diagnose hervorgehen. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München in einem Eilverfahren entschieden.

Attest wurde ohne Befundbegründung vorgelegt

Die Mutter zweier Grundschülerinnen legte bei der Schule ärztliche Atteste vor, in denen ohne weitere Begründung bescheinigt worden war, dass ihre Töchter aus gesundheitlichen Gründen keine Masken in der Schule tragen können. Nachdem diese Atteste von der Grundschule als nicht hinreichend aussagekräftig zurückgewiesen worden waren, ersuchten die Antragstellerinnen vergeblich um einstweiligen Rechtsschutz und legten anschließend Beschwerde ein.

VGH: Attest ohne nachvollziehbare Befundtatsachen und Diagnose reicht nicht aus

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen hätten nicht hinreichend glaubhaft gemacht, von der grundsätzlichen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände außerhalb des Unterrichtsraums aus gesundheitlichen Gründen befreit zu sein. Hierfür sei vielmehr die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich, welche nachvollziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthält.

Gesundheitsschutz Dritter rechtfertigt erhöhte Anforderungen

Anders als etwa bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit seien mit Blick auf die Infektionsgefahr auch Grundrechtspositionen von anderen Schülerinnen und Schülern sowie des Schulpersonals betroffen, insbesondere das Recht auf Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Für diese trage die Schule eine herausgehobene Verantwortung. Die Maskenpflicht diene dazu, andere vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Datenschutzrechtliche Bestimmungen stünden dem grundsätzlich nicht entgegen.

VGH München, Beschluss vom 27.10.2020 - 20 CE 20.2185

Redaktion beck-aktuell, 27. Oktober 2020.