Die mittlerweile medial bekannte Hündin Bella muss vorerst nicht zurück zu ihrer Halterin, entschied der BayVGH im Rahmen eines Eilverfahrens (Beschluss vom 21.07.2025 – 23 CS 25.1046). Im Februar waren Bilder rundgegangen, auf denen die Hündin völlig abgemagert und sichtlich verwahrlost zu sehen war. Verantwortlich hierfür soll ihre bisherige Halterin sein, eine Frau aus Unterhaching. Das Veterinäramt hatte daraufhin angeordnet, ihr die Hündin zunächst wegnehmen zu lassen. Hiergegen klagte die Frau und reichte einen Eilantrag ein.
Das VG entschied daraufhin, dass Bella bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorerst zu ihrer Halterin zurückkehren müsse. Dazu hatte das Gericht der Halterin die Verpflichtung aufgegeben, monatlich mit Bella zu einem Tierarzt zu gehen. Dies könne eine Rückgabe ermöglichen, so das VG damals. Hiergegen legte das Landratsamt Beschwerde ein.
Der BayVGH sieht es nun anders als die Vorinstanz: Eine "nachhaltige und verlässliche, den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügende Hundehaltung" sei bei der Unterhachinger Frau nicht gewährleistet, so das Gericht. Durch ihre Äußerungen im Verfahren sei die Uneinsichtigkeit der Frau bezüglich ihres Fehlverhaltens belegt. Daher besteht laut BayVGH im Falle einer Rückgabe weiterhin eine Gefahr für das Tier.
BayVGH hält Verkauf der Hündin für möglich
Die Hündin sei weder art- noch altersgerecht gehalten worden und beinahe verhungert. Es liege daher auch ohne tierpsychologisches Gutachten "auf der Hand, dass bei einer – auch nur vorübergehenden – Rückgabe von Bella die Gefahr einer Retraumatisierung besteht", so der BayVGH. Mit Blick auf das Tierwohl sei dies nicht hinnehmbar.
Weiterhin stellte das Gericht fest, dass auch eine Weiterveräußerung durch das Landratsamt an einen neuen Eigentümer oder eine neue Eigentümerin denkbar sei. Dies stelle zwar einen finalen Grundrechtseingriff in die Eigentumsfreiheit der bisherigen Halterin dar – dieser sei im Tierschutzgesetz jedoch "ausdrücklich so vorgesehen". Der Tierschutz habe hohe verfassungsrechtliche Bedeutung, eine Weiterveräußerung sei daher unbedenklich, so das Gericht.