Regelung nichtig: Bayern darf Unis nicht zur Bundeswehr-Kooperation zwingen

Ministerpräsident Markus Söder trieb das Bundeswehrgesetz in Bayern persönlich voran - schon zur Präsentation hagelte es Kritik. Nun kippt der VerfGH des Landes einen zentralen Teil: Bayern darf Hochschulen nicht zu einer Zusammenarbeit mit der Bundeswehr verpflichten.

Die jetzt gekippte Regelung wollte die Hochschulen verpflichten, mit Einrichtungen der Bundeswehr zusammenzuarbeiten, wenn und soweit das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag der Bundeswehr die Erforderlichkeit der Zusammenarbeit im Interesse der nationalen Sicherheit feststellt. Das aber verstoße gegen das in der Bayerischen Verfassung verankerte Rechtsstaatsprinzip und die Wissenschaftsfreiheit und sei damit nichtig, erklärte der VerfGH Bayern (Entscheidung vom 3. März 2026 – Vf. 3-VII-25).

Es handle sich um einen offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoß gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes, urteilten die Richter. Für Bundeswehr und Landesverteidigung sei der Bund zuständig. Zudem werde "spürbar" in die Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen eingegriffen. Alle anderen Einwände gegen das Gesetz, die ein Bündnis von mehr als 200 Klägerinnen und Klägern in einer Popularklage vor dem höchsten bayerischen Gericht vorgetragen hatte, ließen die Richter dagegen nicht gelten.

Verbot von Zivilklauseln nicht zu beanstanden

Nach einer nicht beanstandeten Regelung dürfen erzielte Forschungsergebnisse auch für militärische Zwecke genutzt werden und den Hochschulen wird eine Beschränkung der Forschung auf zivile Nutzungen (Zivilklausel) untersagt. Das sei nicht so zu erstehen, dass damit etwa auch ein eigenmächtiger Zugriff militärischer Stellen auf fremde Forschungsergebnisse zugelassen werden soll. Vielmehr wolle die Norm lediglich verhindern, dass der Inhaber der Erfinderrechte mittels einer Zivilklausel der Hochschule daran gehindert wird, seine Forschungsergebnisse (auch) für militärische Zwecke zu nutzen. Die Freiheit individueller wissenschaftlicher Betätigung werde daher durch das Verbot von Zivilklauseln nicht begrenzt, sondern sogar begünstigt.

Dass den Hochschulen die Möglichkeit genommen werde, ihren Forschungsbereich mittels Satzung auf nichtmilitärische Themen zu beschränken, habe in diesem Verfahren keine Relevanz. Denn ein etwaiger Eingriff in das akademische Selbstverwaltungsrecht der Hochschulen könnte allenfalls von einem Träger dieses Rechts im Weg der Popularklage geltend gemacht werden, nicht von jedem Bürger. Unter den Antragstellerinnen und Antragstellern befinde sich aber weder eine Hochschule noch eine Fakultät.

Unbegründet sei die Popularklage auch, soweit sie sich gegen eine Zusammenarbeit der Schulen mit Jugendoffizierinnen und Jugendoffizieren der Bundeswehr im Rahmen des Gesamtkonzepts für die politische Bildung an bayerischen Schulen wende. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Schulunterricht über Themen aus dem Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik unter Mitwirkung von Jugendoffizieren der Bundeswehr die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte oder das Erziehungsrecht der Eltern verletzen könnte.

Kläger und Staatsregierung zufrieden

Dass es dabei bleibt, dass Schulen im Rahmen der politischen Bildung enger mit Jugendoffizieren der Bundeswehr zusammenarbeiten sollen, bedauerte die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Insgesamt sei die Entscheidung jedoch ein großer Erfolg, weil sie die Wissenschaftsfreiheit stärke, sagte die GEW-Landesvorsitzende Martina Borgendale.

Bayerns Wissenschaftsminister Markus Blume (CSU) sprach von "Rückendeckung" von höchster Stelle. Der vom Gericht beanstandete Teil habe in der Praxis gar keine Relevanz. "Wir verpflichten nicht - unsere Hochschulen wollen die Kooperation mit der Bundeswehr aus eigener Überzeugung", argumentierte der Minister.

BayVerfGH, Urteil vom 03.03.2026 - Vf. 3-VII-25

Redaktion beck-aktuell, kw, 13. März 2026 (dpa).

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