Popularklage gegen bayerische Regeln zu Maskenpflicht erfolglos

In Bayern ist eine Popularklage gegen die dort für Mai 2020 verfügte Maskenpflicht gescheitert. Der Bayerische VerfGH bejaht zwar Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit. Diese seien vor dem Hintergrund der Pandemie aber gerechtfertigt gewesen.

Durch die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei der Schülerbeförderung sowie in Handelsbetrieben mit Kundenverkehr sollte die Verbreitung des Corona-Virus` reduziert werden, so der Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 27.09.2023 – 62-VII-20). Es sollte verhindert werden, dass gleichzeitig viele Menschen schwer erkranken und dadurch das Gesundheitssystem überfordert wird. Dass eine Gefahr für Gesundheit und Leben der Bevölkerung vorlag, habe der Gesetzgeber aufgrund der Erkenntnisse des Robert Koch-Instituts annehmen dürfen.

Mit der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung habe der Verordnungsgeber daher das legitime Ziel verfolgt, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potenziell sehr großen Zahl von Menschen seinem staatlichen Schutzauftrag entsprechend zu schützen.

Unterschiedliche Expertenmeinungen stehen Maskenpflicht nicht entgegen

Zwar würden in der Fachwissenschaft zum Gefahrenpotenzial des Virus wie auch zum Nutzen von Masken unterschiedliche Auffassungen vertreten. Dies begründet nach Ansicht des BayVerfGH aber keinen Grundrechtsverstoß. Die Verfassung verlange nicht, dass der Infektionsgefahren abwehrende Verordnungsgeber erst tätig werden darf, wenn die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird. Das gelte umso mehr, als die pandemische Situation gefährlich und nur schwer vorhersehbar gewesen sei.

Eine Verletzung der Menschenwürde schloss der Gerichtshof von vorneherein aus. Auch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sei nicht berührt worden. Zwar könne das Tragen einer Maske als lästig empfunden werden. Physische oder psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen seien damit aber nicht verbunden. Besonderen gesundheitlichen Dispositionen im Einzelfall sei bei der Ausgestaltung der Maskenpflicht Rechnung getragen worden.

Redaktion beck-aktuell, bw, 19. Oktober 2023.