Nächtliche Ausgangssperre "inkonsequent" und "paradox"?
Der Antragsteller hatte geltend gemacht, durch die nächtliche Ausgangssperre in seinen Grundrechten der Freiheit der Person (Art. 102 Abs. 1 BV) und der Freizügigkeit (Art. 109 Abs. 1 Satz 1 BV) verletzt zu sein. Mit seinen Behauptungen, § 3 der 11. BayIfSMV sei "inkonsequent" und "paradox" sowie "unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten jedenfalls bedenklich", ist er vom dem BayVerfGH jedoch nicht durchgedrungen.
BayVerfGH: Keine Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip
Der BayVerfGH konnte nicht feststellen, dass § 3 der 11. BayIfSMV wegen des Fehlens einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage oder wegen einer Abweichung von den Vorgaben der bundesrechtlichen Ermächtigung gegen das Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV verstößt. Es sei weder offensichtlich, dass die vom Verordnungsgeber herangezogenen Rechtsgrundlagen des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) - § 32 Satz 1 IfSG in Verbindung mit §§ 28 f. IfSG - ihrerseits verfassungswidrig wären, noch dass sie die angegriffene Bestimmung nicht trügen. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Maßnahme eine "Ausgangsbeschränkung" im öffentlichen Raum im Sinn des § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG darstellt.
Folgenabwägung bestätigt Anordnung
Es stehe außer Frage, dass Vorschriften der 11. BayIfSMV - zum Teil ganz erheblich - in den Schutzbereich von Freiheitsgrundrechten der Bayerischen Verfassung eingreifen. Das mache die Maßnahmen aber nicht von vornherein verfassungswidrig. Für eine Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen sprächen angesichts der Gefahren, die ein ungehindertes Infektionsgeschehen für Leib und Leben der Menschen und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems mit sich bringen kann, gute Gründe.
BayVerfGH: Keine Verletzung von Freiheitsgrundrechten
Beim Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 102 Abs. 1 BV) sei jedoch schon der Schutzbereich nicht eröffnet. Eine - auch bußgeldbewehrte - Pflicht, die Wohnung nicht ohne bestimmte Gründe zu verlassen, sei hiervon nicht umfasst. Hinsichtlich eines Eingriffs in das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 109 Abs. 1 BV) hätten mildere, aber gleichermaßen wirksame Mittel zur Minimierung der Infektionsgefahr und zum Entgegenwirken des Infektionssgeschehens nicht zur Verfügung gestanden. Schließlich habe der Verordnungsgeber auch nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) verstoßen. Insbesondere führten die Einwände, wonach Menschen je nach beruflicher Tätigkeit, Auslastung im Alltag und Schlafrhythmus unterschiedlich hart von der "Ausgangssperre" betroffen seien, nicht offensichtlich zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.