Corona-Regelungen für Schulunterricht in Bayern verfassungsgemäß

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Regelungen zum Präsenz-, Wechsel- und Distanzunterricht sowie zur Testpflicht an Schulen bestätigt und einen Antrag auf Außervollzugsetzung der betreffenden Regelungen abgelehnt. Die Belastungen für Schüler und Familien seien angesichts des Ziels des Schutzes von Leben und Gesundheit hinzunehmen, befanden die Richter in ihrer Entscheidung vom 22.04.2021.

Antrag auf Außervollzugsetzung der Corona-Schulregelungen

Die Antragsteller wendeten sich im Eilverfahren gegen die Vorschriften der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum Distanz- und Wechselunterricht und der Testpflicht in Schulen. Insbesondere sei die Schließung von Schulen und die Verweisung von Schülerinnen und Schülern auf digitale Lernangebote im Distanz- und Wechselunterricht gemäß  § 18 Abs. 1 S. 3 BayIfSMV angesichts des untergeordneten Einflusses von Kindern auf das Infektionsgeschehen einerseits und die zu erwartenden negativen Auswirkungen auf deren schulische und berufliche Laufbahn und ihre Persönlichkeitsentwicklung sowie im Hinblick auf die drohenden ökonomischen, gesundheitlichen und psychischen Schäden andererseits nicht verhältnismäßig. Die übermäßige Belastung der Kinder, Jugendlichen und ihrer Familien verstoße zudem in mehrerlei Hinsicht offensichtlich gegen den Gleichheitsgrundsatz. Für die in § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV statuierte Testpflicht fehle eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Zudem greife auch sie unzulässig und unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in verschiedene Grundrechte ein.

BayVerfGH: Maßnahmen sind verhältnismäßig

Der Verfassungsgerichtshof hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da der Ausgang des Popularklageverfahrens als offen anzusehen sei. Bereits in seiner Entscheidung vom 22.03.2021 sei dargelegt (Az.:Vf. 23-VII-21, BeckRS 2021, 5200), dass eine an die 7-Tage-Inzidenz anknüpfende Regelung zum Schulunterricht nicht als offensichtlich verfassungswidrig qualifiziert werden könne. Das Vorbringen der Antragsteller im aktuellen Verfahren führe nicht zur Annahme einer offenkundig unverhältnismäßigen Einschränkung des Bildungsanspruchs oder anderer verfassungsmäßiger Rechte der von den Maßnahmen Betroffenen. Auch liege unter Berücksichtigung des Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers kein offensichtlich ungerechtfertigter Gleichheitsverstoß vor. Soweit die Teilnahme am Unterricht in Präsenz unter die Voraussetzung einer negativen Testung gestellt werde, führe dies nicht zu einem offensichtlichen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip oder zu einer offensichtlich verfassungswidrigen Grundrechtseinschränkung.

Schutz von Leben und Gesundheit kommt mehr Gewicht zu

Zwar seien die hohen Belastungen durch die Folgen der Pandemie insbesondere für Familien hinsichtlich der Beschulung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen ohne jeden Zweifel einschneidend. In der Folgenabwägung sei aber zu berücksichtigen, dass sich beim inzidenzunabhängig unbeschränkten Zusammentreffen von Schülerinnen und Schülern ohne Testpflicht ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko für schulische Kontaktpersonen und die Gesamtbevölkerung ergebe. Angesichts der Bedeutung von Leben und Gesundheit der Gefährdeten, der aktuellen dynamischen Entwicklung des Infektionsgeschehens gerade in den von den schulischen Regelungen betroffenen Altersgruppen und im Hinblick auf den noch nicht ausreichenden Impffortschritt seien die Gründe gegen das Außerkraftsetzen der angegriffenen Regelungen gewichtiger.

Redaktion beck-aktuell, 22. April 2021.