Vier Bürgerinnen und Bürger hatten sich per Popularklage gegen Art. 6 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) gewehrt. Danach muss nunmehr nur noch bei "besonders landschaftsprägenden" Denkmälern beim Windradbau eine denkmalrechtliche Genehmigung eingeholt werden. Darin sahen sie eine Verletzung der Rechte der Eigentümer aus Art. 103 Bayrische Verfassung (Eigentumsrecht).
Das Verfassungsgerichtshof des Landes (Entscheidung vom 05.02.2025 - Vf. 7-VII-23) hat entschieden, dass kein Verfassungsverstoß vorlag. Die Regelungen begrenzten als Inhalts- und Schrankenbestimmungen die Rechte der Eigentümer von Denkmälern in verfassungsgemäßer Weise. Sie seien vor allem – auch in der Zusammenschau mit den gesetzlichen Pflichten, die mit dem Eigentum an einem Denkmal verbunden sind – nicht unverhältnismäßig und berührten nicht den Wesensgehalt des Eigentums.
Die Richterinnen und Richter verwiesen auf die große Bedeutung des Klimaschutzes zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Angesichts dessen stellten die Normen einen angemessenen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an einem beschleunigten Ausbau von Windenergieanlagen und den privaten Interessen der Denkmaleigentümer dar. Die Vorschriften bedeuteten "allenfalls eine geringe zusätzliche Schmälerung" der Rechte der Denkmaleigentümer: Der Denkmalschutz müsse wegen bundes- und landesrechtlicher Vorgaben (§ 2 S. 1 u. 2 EEG 2023, Art. 2 Abs. 5 S. 2 BayKlimaG) in Konfliktfällen ohnehin regelmäßig zurücktreten. Zudem bleibe es trotz Änderung des Landesdenkmalrechts bei der bundesrechtlich über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vermittelten Klagebefugnis.