Bezeichnung eines Richters als "menschlicher Abschaum" ist strafbar

Auch die Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber Richterinnen und Richtern hat ihre Grenzen. Das entschied das Bayerische Oberste Landesgericht in einer Revisionsentscheidung. Der Angeklagte hatte einen Richter als "menschlichen Abschaum" bezeichnet. Dies stelle eine sogenannte Formalbeleidigung dar, so das Gericht. In diesem Fall trete die Meinungsfreiheit ohne weitere Gewichtung und Einzelfallabwägung hinter den Ehrenschutz zurück.

Mindestmaß menschlichen Respekts nicht gewahrt

Der Angeklagte hatte einen Richter am Amtsgericht als "menschlichen Abschaum" bezeichnet. Das AG Weißenburg hatte ihn daraufhin wegen Beleidung in zwei Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Sprungrevision zum BayObLG eingelegt - ohne Erfolg. Der Angeklagte habe mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung ein nach allgemeiner Auffassung besonders krasses, aus sich heraus herabwürdigendes Schimpfwort verwendet, das eine kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit darstelle. Die verwendete Beschimpfung lasse das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts vermissen und sei deshalb grundsätzlich nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar.

Äußerung gegen die Person des Richters

Lediglich ergänzend führt der Senat aus, dass auch bei einer Abwägung widerstreitender Interessen das Recht der Meinungsfreiheit hinter dem Ehrschutz des beschimpften Amtsträgers im konkreten Fall zurücktreten würde. Grundsätzlich gehöre es zum Kernbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, gerichtliche Entscheidungen ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen kritisieren zu können. Aus diesem Grund komme der Meinungsäußerungsfreiheit in diesen Fällen besonders hohes Gewicht zu. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen würden noch dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfallen. Anders liege der Fall jedoch dann, wenn die Äußerung als äußerst grob herabwürdigend einzuordnen sei. Der abschätzige Begriff "menschlicher Abschaum" treffe ausschließlich die Person des Richters und nicht dessen Tätigkeiten oder Verhaltensweisen. Der Angeklagte habe genügend alternative Äußerungsmöglichkeiten gehabt, um seine Einwendungen auch mit deutlichen Worten vorzubringen.

BayObLG, Beschluss vom 03.02.2022 - 03.02.2022 204 StRR 20/22

Redaktion beck-aktuell, 24. März 2022.