Der Landwirt hatte den Betrieb seiner Eltern übernommen. Er fuhr auf dem Gelände seines Hofs immer mal wieder ohne Führerschein in seinem Opel herum. Den Lappen hatte er bereits 2020 für zwei Jahre verloren, einen neuen bislang nicht besorgt. Bei einer Polizeikontrolle vor seinem Eigenheim beleidigte er die Beamten mit den Worten "Seids ihr no ganz dicht?" sowie durch das zweimalige Zeigen des sogenannten Scheibenwischers, einer wischenden Bewegung mit der offenen Hand vor dem Gesicht.
Dafür verurteilte das AG Landshut ihn wegen Beleidigung (und wegen eines weiteren Vorfalls wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten. Zudem ordnete es an, dass die Verwaltungsbehörde ihm 18 Monate lang keine neue Fahrerlaubnis erteilen dürfe. Auch den Wagen zog das Gericht ein. Das LG verwarf die Berufung des Mannes als unbegründet, ließ aber die Entziehung des Autos fallen. Für das Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängte es eine Einzelstrafe von sechs Monaten. Was die Beleidigung betraf, schloss es sich den Ausführungen des AG an. Die Revision des Landwirts war überwiegend erfolgreich.
Sind die Beamten gemeint oder die Vorgehensweise?
Das BayObLG hob die Verurteilung wegen Beleidigung auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer des LG zurück (Beschluss vom 14.10.2024 – 206 StRR 343/24). Die Münchner Richterinnen und Richter hielten die Äußerung für mehrdeutig. Anders als die LG-Kammer angenommen habe, könne die Aussage auch als straflose Polizeikritik verstanden werden. So könne hier nicht ausgeschlossen werden, dass der Landwirt seinen allgemeinen Unmut über das polizeiliche Vorgehen als solches zum Ausdruck bringen, nicht aber konkrete Beamte verächtlich machen wollte. Dies müsse die Kammer genau prüfen.
Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Meinungsäußerungen sei, dass ihr Sinn zutreffend erfasst werde, so das BayObLG weiter. Gerade bei Äußerungen gegenüber Polizeibeamten sei zudem zu prüfen, ob die vermeintlich herabsetzende Äußerung dem einschreitenden Beamten selbst oder der Vorgehensweise der Polizei generell gelte. Auch dann, wenn ein Vorwurf sich auf vor Ort anwesende Beamte oder selbst dann, wenn er sich auf bestimmte Beamte beziehe, könne er gleichwohl, je nach den Begleitumständen, als generelle Kritik an der Vorgehensweise der Polizei verstanden werden und von der Meinungsfreiheit gedeckt sein.