Das BayObLG hat eine Verurteilung wegen gleichzeitigen Anbaus von mehr als drei Cannabispflanzen aufgehoben und die Sache an das AG Aichach zurückverwiesen (Beschluss vom 02.02.2026 – 206 StRR 315/25). Das AG habe einen möglichen Verbotsirrtum des Betroffenen nicht geprüft und damit einen entscheidungserheblichen Punkt offengelassen.
Bei einer Durchsuchung wurden bei einem Mann in zwei Aufzuchtzelten vier Cannabispflanzen gefunden. Drei davon waren mittelgroß (etwa 40 cm hoch) und seitlich verzweigt. Eine vierte Pflanze war kleiner und stand in einem Gefäß, das erkennbar nicht zur dauerhaften Verwendung bestimmt war. § 9 Abs. 1 KCanG erlaubt den privaten Eigenanbau von maximal drei Cannabispflanzen gleichzeitig. Der Mann erklärte, er habe nur drei der vier Pflanzen gleichzeitig zum Blühen bringen wollen. Die kleine Pflanze, ein Cannabissteckling und somit nur Vermehrungsmaterial, habe er erst wenige Tage vor der Durchsuchung erworben.
Vom Steckling zur Pflanze
Das BayObLG ist der Auffassung des AG Aichach gefolgt, dass es sich auch bei der kleineren, vierten Pflanze um eine Cannabispflanze i.S.d. § 1 Nr. 6 KCanG handelt. Das Pflänzchen sei, anders als der Mann behaupte, nicht lediglich strafrechtlich irrelevantes Vermehrungsmaterial gemäß § 1 Nr. 8 lit. c KCanG. Maßgeblich sei das Einpflanzen, so das Gericht. Ab diesem Zeitpunkt handele es sich um eine strafrechtlich relevante Cannabispflanze, auch wenn Blüten- oder Fruchtstände noch fehlten.
Dennoch sei das Urteil des AG Aichach aufzuheben. Die Vorinstanz habe die Aussage des Mannes, er habe zu keinem Zeitpunkt mehr als drei Cannabispflanzen besessen, nicht ausreichend berücksichtigt. Die Begriffe aus dem KCanG seien auslegungsbedürftig. Auch ihre Verwendung im allgemeinen Sprachgebrauch sei nicht präzise. Daher müsse das AG prüfen, ob der Mann einem Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB unterlag und ob dieser vermeidbar war. Das könne nicht allein deshalb verneint werden, weil der Mann sich nicht rechtlich beraten lassen habe.
Für das weitere Verfahren weist das Gericht darauf hin, dass nur diejenigen Gegenstände – Pflanzen und Materialien – eingezogen werden dürften, die den Bereich des Erlaubten überschritten. Die Einziehung aller angebauten Pflanzen sei daher nicht zulässig. Auch Aufzuchtzelte dürften nur dann eingezogen werden, wenn sie der Aufzucht der vierten Pflanze dienten.


