Schwere Brandstiftung: Arrestzelle in JVA ist eine "Wohnung"

Wenn ein Strafgefangener seine Arrestzelle anzündet, brennt dann eine Wohnung im Sinne des StGB? Ja, meint das BayObLG und verurteilt wegen schwerer Brandstiftung.

Im Oktober 2023 brannte es plötzlich in einer bayerischen Haftanstalt – ein Strafgefangener hatte einige seiner Bücher entzündet. Das Feuer breitete sich aus, zerstörte die Einrichtung und brachte Putz und Fliesen zum Platzen. Schließlich war der Raum unbewohnbar und musste saniert werden.

Das LG Regensburg verurteilte den Strafgefangenen wegen schwerer Brandstiftung. Die Revision des Angeklagten scheiterte nun vor dem BayObLG. Es befand, dass auch eine Arrestzelle in einer Haftanstalt eine Räumlichkeit sei, die im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB der "Wohnung von Menschen" diene (Beschluss vom 09.02.2025 – 203 StRR 30/26).

Was macht einen Raum zur Wohnung?

Der Wohnung von Menschen diene eine Räumlichkeit dann, wenn sie jedenfalls vorübergehend den tatsächlichen Mittelpunkt der privaten Lebensführung mindestens einer Person bilde, so das Gericht. Sie müsse nicht den einzigen Lebensmittelpunkt darstellen, es genüge auch die zeitweilige Nutzung zum Wohnen. Das wiederum brauche mehr als einen "bloßen Aufenthalt". Regelmäßige Übernachtungen, Zubereitung von Speisen, das Unterbringen persönlicher Gegenstände sowie eine gewisse "Erreichbarkeit" würden eine Wohnnutzung in diesem Sinne indizieren.

So liege es im Falle der Arrestzelle. Der Gefangene sei darin mehrere Tage und Nächte zur Disziplinierung untergebracht worden, habe dort geschlafen, sich gepflegt und verpflegt und auch seine persönlichen Gegenstände dort aufbewahrt. Darunter seine Kleidung, notwendige Utensilien sowie die später in Brand gesteckten Bücher. Auch sei er dort "zuverlässig erreichbar" gewesen – im Gegensatz etwa zu abgeschlossenen Patientenzimmern. In jenem Fall habe der BGH eine Wohnnutzung deshalb verneint, da der Patient zum Essen, Schlafen und zur Heilung in verschiedenen Teilen des Gebäudes sein musste.

Arrestzelle als Untereinheit

Eine teilweise Zerstörung im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB setze voraus, dass das Objekt zumindest für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar werde. So auch, wenn eine Wohnung als "Untereinheit" eines Mehrfamilienhauses für beträchtliche Zeit für Wohnzwecke ungeeignet werde. Könne ein gemischt genutztes Gebäude wie eine JVA trotz des Brandes seine Zweckbestimmung im Ganzen noch erfüllen, komme es für die schwere Brandstiftung darauf an, dass auf die Sachsubstanz gerade der selbstständigen Wohneinheit eingewirkt wurde.

Das Gericht bejahte eine teilweise Zerstörung, da die Arrestzelle für eine nicht nur unerhebliche Zeit nicht mehr für ihre (Wohn-)Zwecke nutzbar gewesen sei. Schon eine erhebliche Verrußung würde genügen.

BayObLG, Beschluss vom 09.02.2026 - 203 StRR 30/26

Redaktion beck-aktuell, tbh, 27. März 2026.

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