"Einfach drüber fahren": Keine Billigung der Tötung von "Klimaklebern"

Das BayObLG hat den Freispruch eines Mannes vom Vorwurf der Billigung von Straftaten bestätigt. Er hatte in einem Kommentar auf YouTube geäußert, man solle Umweltaktivisten, die sich auf der Straße festkleben, einfach überfahren. 

Der 3. Strafsenat des BayObLG wollte seinen eigenen Urteilsspruch offenkundig nicht als Signal verstanden wissen: Es handele sich hier um einen Einzelfall, in ähnlich gelagerten Fällen könnte durchaus auch eine Verurteilung am Ende stehen, betonte der Vorsitzende in seiner mündlichen Urteilsbegründung. Doch ein Mann, der in einem Online-Kommentar mutmaßlich insinuiert hatte, man solle Umweltaktivisten einfach überfahren, geht nun straffrei aus (Urteil vom 06.05.2024 – 203 StRR 111/24).

Der Mann hatte im Februar 2022 unter einem auf der Internetplattform YouTube veröffentlichten Video mit dem Titel "Verkehrschaos auf Frankenschnellweg: Aktivisten kleben sich auf Straße" wörtlich kommentiert: "Einfach drüber fahren selbst schuld wenn man so blöd is und sich auf die Straße klebt".

Angeklagter betont: Äußerung nicht ernst gemeint

Das AG Weißenburg i. Bay. hatte ihn deshalb wegen der Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt, das LG Ansbach sprach ihn jedoch in der Berufungsinstanz frei. Während das AG noch davon ausgegangen war, der Mann habe mit seinem Kommentar vorsätzlich gebilligt, die in den Medien zu dieser Zeit sehr präsenten und heftig umstrittenen "Klimakleber" zu überfahren, war das LG anderer Meinung. Es folgte der Verteidigung des Mannes, er habe die Äußerung gar nicht ernst gemeint und sei nie davon ausgegangen, dass jemand sie wörtlich nehmen könnte.

Hieran sah sich nun in der Revision auch das BayObLG gebunden, das die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz grundsätzlich nicht ändern kann. Zwar betonte der Vorsitzende, dass bei Gewaltaufrufen oder Äußerungen, die zu Gewalt führen könnten, die Grenze der freien Meinungsäußerung überschritten werde und gegebenenfalls nicht nur der Straftatbestand des Billigens von Straftaten, sondern auch der Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt sein könne. Allerdings sei die Begründung des LG, mit der dieses den Vorsatz des Mannes verneint hatte, zwar sehr knapp, aber noch ausreichend. Somit habe sich der Tatvorwurf nicht bestätigen lassen.

BayObLG, Urteil vom 06.05.2024 - 203 StRR 111/24

Redaktion beck-aktuell, mam, 8. Mai 2024.