Aus Art. 23 S. 3 BayStVollzG (entspricht § 21 S. 3 StVollzG) folgt kein Anspruch auf eine von der JVA finanzierte vegane Verköstigung. Häftlinge, die aus Überzeugung vegan leben, müssen ihre Ernährung mithilfe von eigenen Einkäufen vegan gestalten. Die Anträge eines Häftlings hatten sich nach der Verbüßung seiner Haftstrafe erledigt, die Kosten hat er wegen fehlender Erfolgsaussichten allerdings selbst zu tragen, wie das BayObLG nun entschieden hat (Beschluss vom 04.09.2025 – 203 StObWs 239/25).
Schon bei der Aufnahme in die JVA zeigte sich ein Häftling unzufrieden mit der drohenden Verköstigung. Er sei aus Überzeugungsgründen vegan, sein Antrag auf entsprechende Kost lehnte die Anstalt allerdings ab. Sie verwies auf das vegetarische Angebot und verordnete ergänzend laktosefreie Kost. Das Übrige solle er beim Anstaltskaufmann erwerben.
Mit anwaltlichem Schreiben verlangte der Insasse zunächst eine gerichtliche Entscheidung des LG Kempten über seinen Fall. Seine ethischen Überlegungen zum Tierwohl seien Teil seiner Glaubens- bzw. Weltanschauungsfreiheit. Zudem streite auch seine körperliche Unversehrtheit – aufgrund von Unverträglichkeiten von tierischen Produkten – für eine angemessene und "lebensgerechte" Ernährung seitens der JVA. Neben dem Verpflichtungsantrag beantragte er hilfsweise, dass ihm vegane Lebensmittel für die eigene Zubereitung bereitgestellt bzw. eine Übersendung jener durch Familie und Verwandte gestattet werden sollte. Die "gewissensmäßige Not", die er erleide, könnten Nichtveganer oft nicht wahrnehmen. Er verwies unter anderem auf die "grausamsten Praktiken" der Milch- und Eierindustrie.
Das LG Kempten lehnte die Anträge ab, über seine Rechtsbeschwerde entschied schließlich das BayObLG nach Ablauf seiner Haftstrafe. In der Sache erklärte der 3. Strafsenat damit nur noch die Erledigung, die Kostenentscheidung erging zuungunsten des Häftlings: Da seine Rechtsbeschwerde voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte, habe er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
JVA hat genug getan
Der Senat billigte das Verhalten der JVA, die ihre Entscheidungen maßgeblich auf Art. 23 S. 3 BayStVollzG gestützt hatte. Die Vorschrift besagt, dass es Gefangenen "zu ermöglichen" ist, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen. Im Ergebnis habe sie den moralisch-ethischen Veganismus des Antragstellers in diesem Kontext mit religiösen Überzeugungen gleichgestellt. Zu Recht habe sie daraus aber nicht eine Verpflichtung abgeleitet, die Anstaltsverpflegung auf "sämtliche Verbote und Gebote aller Glaubensgemeinschaften" auszurichten. Den Gefangenen sei die Ernährung auch dadurch im Sinne des Gesetzes "ermöglicht", wenn sie sich einzelne Speisen und Lebensmittel (vom Anstaltskaufmann) selbst beschaffen könnten. Das entspreche der einhelligen Auffassungen der oberen Gerichte.
Schon der Wortlaut des Art. 23 S. 3 BayStVollzG spreche nur von einer Ermöglichung, nicht von einer Finanzierung seitens der Anstalten. Gegen eine solche Finanzierung spreche auch die staatliche Neutralitätspflicht. Ungeachtet dessen, dass manche Gefangene keine ausreichenden Mittel für einen entsprechenden Einkauf haben könnten. Hier hatte der Häftling etwa geltend gemacht, dass er nur Grundsicherung beziehe und das Angebot an veganen Produkten in der Anstalt überteuert gewesen sei.
Weltanschauung gegen Sparsamkeit
Die Entscheidung der JVA sei auch weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig. Zu Recht habe die Anstalt darauf verwiesen, dass sie sich an Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit halten müsse. Jede zusätzliche Kostform bedeute Mehrkosten. Im Rahmen dieser Abwägung durfte sie auch auf den geringen Bevölkerungsanteil von Veganerinnen und Veganern (hier strittig, ob 2% oder 3%) abstellen. Das sei insofern keine Diskriminierung. Entscheidend sei hier der Preisvorteil im Großhandel sowie der organisatorische und personelle Mehraufwand für die Zubereitung einzelner, abweichender Speisen.
Die beiden Hilfsanträge (eigene Zubereitung mit finanzierten Zutaten, Empfang von Produkten per Post) seien schon deshalb abzulehnen gewesen, da der Häftling mit diesen Anliegen zuvor nicht an die JVA herangetreten war. Damit entfalle ein Bedürfnis nach gerichtlichem Rechtsschutz. Keine Rolle spielte außerdem das Argument, andere Gefängnisse oder Großküchen würden veganes Essen anbieten; das BayStVollzG stelle diese Entscheidungen gerade in das Ermessen der einzelnen Anstalten.


