Schranke zu, Lappen weg: Parkhäuser gehören zum öffentlichen Verkehr

Als ein Autofahrer mit fast zwei Promille das Parkhaus verlassen wollte, sperrte eine Mitarbeiterin die Schranke. Vor Gericht argumentierte er, dass das keine Trunkenheit "im Verkehr" gewesen sein könne, da man ihn auf Privatgelände eingesperrt habe. Das BayObLG folgte dieser Spitzfindigkeit nicht.

Ein Parkhaus, das während der Betriebszeit einem einzelnen Autofahrer die Ausfahrt verwehrt, verliert dadurch nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche, so das BayObLG. Ein Kunde durfte daher wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt werden (Beschluss vom 13.02.2026 – 204 StRR 102/26).

Gegen 19.16 Uhr wollte der Fahrer eines Firmenwagens sichtlich betrunken aus einem Parkhaus fahren. Als eine Mitarbeiterin dies bemerkte, deaktivierte sie die Schranke, um auf die Ankunft der Polizei zu warten. Der Fahrer fuhr zu seinem Parkplatz zurück. Eine Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille.

Das AG Nürnberg verurteilte den Fahrer wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.925 Euro und entzog ihm den Führerschein mit einer Wiedererteilungs-Sperrfrist von drei Monaten. Seine Berufung zum LG Nürnberg-Fürth hatte keinen Erfolg. Die Revision zum BayObLG stützte er nun auf eine Sachrüge: Da er durch die Schranke in einem privaten Parkhaus eingesperrt worden sei, habe er nicht betrunken am "Verkehr" im Sinne des § 316 StGB teilgenommen. Dem folgte das Gericht nicht.

Eine Schranke macht noch kein Privatgelände

In der Tat könne eine Trunkenheit im Verkehr nur im öffentlichen Verkehrsraum begangen werden. Dazu gehörten auch private Verkehrsflächen, sofern diese zur Benutzung von jedermann oder bestimmten größeren Personengruppen zugelassen seien bzw. eine derartige Nutzung geduldet werde. Bei Parkhäusern treffe Letzteres zu: Zu ihren Betriebszeiten seien sie – wenngleich auch nur gegen eine Parkgebühr – prinzipiell für jedermann zugänglich.

Zwar lasse sich die Zugehörigkeit zum öffentlichen Verkehr durch eine "äußerlich manifestierte Handlung" auch wieder beenden, wenn dadurch der öffentliche Verkehr explizit nicht mehr geduldet werde. Das vorübergehende Deaktivieren der Schranke für einen einzelnen betrunkenen Fahrer sei allerdings kein solcher Akt gewesen. Denn in diesem Fall sei die Benutzung des Parkhauses durch alle anderen Mitglieder der Öffentlichkeit noch möglich gewesen. So seien andere Pkw weiterhin in das Parkhaus ein- und in diesem herumgefahren, auch Fußgänger konnten sich nach wie vor frei herein- und hinausbewegen. Die Fahrt des Angeklagten vom Parkplatz zur Schranke und wieder zurück sei damit eine Trunkenheitsfahrt im öffentlichen Verkehr und damit tatbestandsmäßig im Sinne des § 316 StGB gewesen. 

BayObLG, Beschluss vom 13.02.2026 - 204 StRR 102/26

Redaktion beck-aktuell, tbh, 25. März 2026.

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