Unterschrift unter Urteil: Gekrakel ja, geometrische Formen nein

Ein zu einer Geldbuße verurteilter Raser bemängelte die schwungvolle Unterschrift des Amtsrichters. Das BayObLG, das einen großzügigen Maßstab zugrunde legte, hatte keine Zweifel daran, wer unterschrieben hatte. 

Das AG hatte einen Autofahrer wegen "fahrlässiger" (gemeint war "vorsätzlicher") Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in einem Baustellenbereich einer Autobahn um 90 km/h zu einer Geldbuße von 1.400 Euro verurteilt – und ihm ein dreimonatiges Fahrverbot aufgebrummt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte lediglich, das Urteil im Tenor zu berichtigen. Der Raser rügte unter anderem, dass die Linien unter dem Urteil nicht den Anforderungen an eine Unterschrift genügten. Seine Rechtsbeschwerde war überwiegend erfolglos.

Der Einzelrichter des Bayrischen Obersten Landgerichts entschied, dass – mit Ausnahme der notwendigen Tenorberichtigung – keine Bedenken gegen das Urteil bestehen (Beschluss vom 17.02.2025 - 201 ObOWi 26/25). Der Einwand, dass das Urteil wegen des angeblichen Fehlens der Unterschrift des Richters keine Gründe im Rechtssinne enthalte, drang nicht durch. Es bestehe kein Zweifel, dass jedermann, der den Namen des Richters und dessen Unterschrift kenne, seinen Namen aus dem Schriftbild herauslesen könne.

Laut BayOblG ist ein großzügiger Maßstab bezüglich den Anforderungen an eine "volle" Unterschrift anzuwenden, da es hier keine Zweifel an der Urheberschaft gebe: "Der Schriftzug besteht aus mehreren, an ihren sich auf unterschiedlichen Ebenen befindlichen Ecken unterschiedlich gerundeten Auf- und Abschwüngen und verweist deshalb eindeutig auf die Urheberschaft einer ganz bestimmten Person." So habe der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, dass das Urteil nicht von jemand anderem verfasst wurde als von dem Richter, der die Hauptverhandlung geleitet habe und dessen Name maschinenschriftlich unter dem handschriftlichen Schriftzug – ebenso wie beim Protokoll, sowie den Ladungs- und Zustellungsverfügungen – vermerkt sei. 

Die Grenze individueller Charakteristik, wie "etwa bei der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader) Linien, die in keinem Bezug zu den Buchstaben des Namens stehen", überschritt die Zeichnung laut BayObLG nicht.

BayObLG, Beschluss vom 17.02.2025 - 201 ObOWi 26/25

Redaktion beck-aktuell, ns, 7. März 2025.

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