Bayern will wegen mangelnder Erfolgsaussichten nicht
gegen die Ehe für alle klagen. Dies hat das Kabinett am 06.03.2018
beschlossen, wie Staatskanzleichef Marcel Huber und Justizminister
Winfried Bausback (beide CSU) nach der Sitzung mitteilten. Anlass für
das Bremsmanöver sind zwei Rechtsgutachten, die die Staatsregierung
in Auftrag gegeben hatte. Die Gutachter hätten überzeugend
dargestellt, dass der Bundesgesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum
nicht überschritten habe, sagte Bausback und erklärte: "Nach einer
Gesamtabwägung sind die Aussichten einer Klage vor dem
Bundesverfassungsgericht daher als gering anzusehen."
Staatsregierung hält dennoch an grundsätzlicher Position fest
Huber betonte für die Staatsregierung aber auch ganz klar: "An
unserer grundsätzlichen Position zum Bild von Ehe und Familie hat
sich nichts geändert." Man habe sich den Verzicht auf die Klage
deshalb nicht leicht gemacht, sondern in der Sitzung "gerungen". Am
Ende habe man sich aber "mehrheitlich" gegen eine Klage entschieden –
üblich sind im Kabinett eigentlich einstimmige Entscheidungen.
Seit Oktober 2017 Heirat mit allen Rechten und Pflichten möglich
Bundestag und Bundesrat hatten die Ehe für alle kurz vor der
Sommerpause 2017 beschlossen, also die völlige rechtliche
Gleichstellung homosexueller mit heterosexuellen Partnerschaften,
einschließlich des uneingeschränkten Adoptionsrechts. Seit dem 01.10.2017 können schwule und lesbische Paare nunmehr genau wie
heterosexuelle Paare heiraten, mit allen Rechten und Pflichten.
Uneinigkeit über Erforderlichkeit einer Grundgesetzänderung
Verfassungsrechtler waren sich damals aber uneins, ob dazu eine
Grundgesetzänderung nötig gewesen wäre. Bayerns Ministerpräsident
Horst Seehofer (CSU) hatte eine Verfassungsklage seiner Regierung
deshalb ausdrücklich offengelassen. Man habe erhebliche Zweifel an
der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, hieß es damals.
Redaktion beck-aktuell, 6. März 2018 (dpa).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Haydn-Quindeau, Die "Ehe für alle" – ein Verstoß gegen die Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG?, NVwZ 2018, 206
Aus dem Nachrichtenarchiv
Ehe für alle tritt Oktober in Kraft: Die Änderungen im Überblick, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 19.09.2017,
becklink 2007829