Augenarzt muss vor Operieren über eigenen Schlaganfall aufklären

Ein Arzt muss seine Patienten vor einer Operation unter gewissen Umständen auch über eigene Vorerkrankungen aufklären. Zu diesem Schluss kam das Bayerische Oberste Landesgericht. In dem Strafverfahren ging es um einen Augenarzt, der nach einem Schlaganfall weiter Patienten am Auge operiert hatte, obwohl er laut Gericht Probleme mit der Feinmotorik hatte. Bei einigen Patienten war es nach den Eingriffen zu Komplikationen gekommen.

Feinmotorik für Augen-OP entscheidend

Bei einer Augenoperation verstehe es sich von selbst, dass Patienten über jegliche Umstände aufgeklärt werden müssten, die Zweifel an der Feinmotorik des Operateurs begründeten, sagte der Vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung. Schließlich müsse der Arzt bei so einem Eingriff millimetergenau vorgehen. Die Patienten seien deshalb nicht ausreichend aufgeklärt worden.

Freiheitsstrafe nach mehreren Komplikationen

Der 60-Jährige hatte nach seinem Schlaganfall 2009 im März 2011 begonnen, wieder Patienten ambulant zu operieren. Wegen mehrerer Komplikationen wurde jedoch ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Das Amtsgericht Kempten verurteilte ihn 2019 wegen schwerer und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.

Berufungsurteil aufgehoben

In der Berufungsverhandlung kam das Landgericht Kempten zu einem anderen Schluss. Es wertete sein Verhalten nur noch als fahrlässige Körperverletzung und senkte das Strafmaß auf neun Monaten auf Bewährung ab. Das Bayerische Oberste Landesgericht hob dieses Berufungsurteil auf und verwies das Verfahren nach Kempten zurück.

Beweiswürdigung des LG lückenhaft

Die Verteidigung hatte zuvor Freispruch gefordert. Ihr Mandant sei überzeugt gewesen, trotz seines Schlaganfalls immer noch fehlerfrei operieren zu können. Auch der Amtsarzt habe 2012 bei ihm keine Anhaltspunkte für körperliche Einschränkungen festgestellt. Dem folgte das Bayerische Oberste Landesgericht nicht. Es kritisierte vielmehr die Beweiswürdigung des LG als lückenhaft.

Redaktion beck-aktuell, 30. Juni 2021 (dpa).

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