Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat das Beherbergungsverbot für Gäste aus inländischen Corona-Risikogebieten vorläufig außer Vollzug gesetzt. Damit war der Eilantrag eines Hotelbetreibers aus der Oberpfalz zum Teil erfolgreich. Keine Veranlassung sahen die Richter für die Aufhebung der pandemiebedingten Pflichten der Hotelbetreiber sowie der zahlenmäßigen Begrenzung privater Veranstaltungen und Tagungen/Kongresse.
Beherbergungsverbot in konkreter Ausgestaltung rechtswidrig
Das in § 14 Abs. 2 Satz 1 der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung enthaltene Beherbergungsverbot trage dem sich aus dem Rechtstaatsprinzip ergebenden Publizitätsgebot nicht hinreichend Rechnung, so der VGH. Untersagt werde die Aufnahme von Gästen aus einem Gebiet, in dem in den letzten sieben Tagen vor der geplanten Anreise die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts (RKI) höher als 50 pro 100.000 Einwohnern liegt. Der Verweis auf die Veröffentlichung des RKI genügt laut VGH nicht. Für den Normadressaten sei nicht erkennbar, wo er die aktuellen Infektionszahlen finden könne. Außerdem sei der Rückschluss, wonach eine Neuinfektionshäufigkeit in sieben Tagen von mehr als 50 pro 100.000 Einwohner eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt im Wege eines Automatismus zu einem Beherbergungsverbot führe, nicht verhältnismäßig.
VGH München, Beschluss vom 28.07.2020 - 20 NE 20.1609
Redaktion beck-aktuell, 29. Juli 2020.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
OVG Berlin-Brandenburg, Beherbergungsverbot wegen Corona, BeckRS 2020, 6642
OVG Lüneburg, Vorläufiger Rechtsschutz gegen infektionsschutzrechtliche Verordnungen, BeckRS 2020, 10753
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