Bayerische "2G-Regel" für Einzelhandelsgeschäfte vorläufig außer Vollzug

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat am Mittwoch die grundsätzliche Beschränkung des Zugangs zu Einzelhandelsgeschäften auf Geimpfte und Genesene ("2G") vorläufig außer Vollzug gesetzt. Dem Eilantrag der Inhaberin eines Beleuchtungsgeschäfts wurde damit stattgegeben. Der Regelung lasse sich nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, welche Ladengeschäfte von der Zugangsbeschränkung erfasst würden, so der VGH. Dies sei aber erforderlich.

Verletzung der Berufsfreiheit gerügt

Nach der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) darf der Zugang zu Ladengeschäften des Einzelhandels grundsätzlich nur Genesenen und Geimpften gewährt werden. Hiervon ausgenommen sind Ladengeschäfte, die der "Deckung des täglichen Bedarfs" dienen, wobei das Kriterium des täglichen Bedarfs durch eine – allerdings ausdrücklich nicht abschließende – Liste von Beispielen (unter anderem Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Baumärkte, Gartenmärkte und der Verkauf von Weihnachtsbäumen) konkretisiert wird. Die Antragstellerin aus Oberbayern sah darin eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes und beantragte deshalb die vorläufige Außervollzugsetzung dieser Regelung.

Antrag als zulässig angesehen

Der VGH in München hat dem Antrag jetzt stattgegeben. Während in vorangegangenen Verfahren die Anträge bereits unzulässig waren, weil die jeweiligen Antragsteller (Inhaber von Spielwaren- beziehungsweise Bekleidungsgeschäften) ohnehin unter die Ausnahmeregelung fielen, hat der Senat den vorliegenden Eilantrag als zulässig angesehen und in der Sache über die angegriffene Norm entschieden.

Reichweite von Ausnahmeregelungen muss deutlich werden

Nach Auffassung des Senats dürfte eine "2G"-Zugangsbeschränkung für Betriebe des Einzelhandels im IfSG eine ausreichende gesetzliche Grundlage finden und die Voraussetzungen hierfür grundsätzlich erfüllt sein. Das IfSG gebe aber vor, dass sich die Reichweite von Ausnahmeregelungen – wie hier für die "Ladengeschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs" – mit hinreichender Klarheit aus der Verordnung selbst ergeben müsse und nicht auf die Ebene des Normenvollzugs und dessen gerichtlicher Kontrolle verlagert werden dürfe.

Verordnung zu unklar

Diesen Anforderungen werde die angegriffene Regelung nicht gerecht. Insbesondere im Hinblick auf die – ausdrücklich nicht abschließend gemeinte – Aufzählung von Ausnahmen und die uneinheitliche Behandlung von sogenannten Mischsortimentern lasse sich der Verordnung nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, welche Ladengeschäfte von der Zugangsbeschränkung erfasst würden. Gegen den Beschluss des Senats gibt es keine Rechtsmittel.

VGH München, Beschluss vom 19.01.2022 - 20 NE 21.3119

Redaktion beck-aktuell, 19. Januar 2022.