Auslegung einer Versorgungsregelung in AGB

Eine Versorgungsregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach befristet Beschäftigte nicht und unbefristet Beschäftigte nur dann versorgungsberechtigt sind, wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist laut Bundesarbeitsgericht dahin zu verstehen, dass sie auf das Lebensalter bei Beginn der Beschäftigung abstellt, wenn eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar einer befristeten folgt.

Schriftliche Vereinbarung keine echte Anspruchsvoraussetzung

Werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in einer Versorgungsordnung davon abhängig gemacht, dass eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage zu treffen ist, sei dies keine echte Anspruchsvoraussetzung, heißt es in dem Urteil weiter.

Arbeitnehmer klagt auf Betriebsrente

Der Kläger wurde von der Beklagten zunächst befristet und im unmittelbaren Anschluss daran unbefristet beschäftigt. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte er das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bei der Beklagten gilt eine Versorgungsordnung in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Danach ist versorgungsberechtigt, wer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht. Weitere Voraussetzung ist, dass bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet ist. Außerdem ist eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage gefordert. Nicht teilnahmeberechtigt sind befristet Beschäftigte. Der Kläger meint, es komme nicht auf das Alter bei Beginn der unbefristeten Beschäftigung an, sondern auf das bei Beginn des Arbeitsverhältnisses. Daher sei auf sein Alter bei Aufnahme des – zunächst – befristeten Arbeitsverhältnisses abzustellen.

Klage in allen Instanzen erfolgreich

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben (ArbG Emden, BeckRS 2018, 48215 sowie LAG Niedersachsen, NZA-RR 2020, 24). Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Der Kläger habe Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, so das BAG. Die Versorgungsordnung der Beklagten sei dahin auszulegen, dass das Höchstalter bei Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich ist. Das gelte unabhängig davon, ob zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis vorlag, sofern sich eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar an das befristete Arbeitsverhältnis anschließt.

Schriftliche Vereinbarung nicht notwendig

Die Voraussetzung einer "schriftlichen Vereinbarung über die Versorgungszusage" sei nicht konstitutiv für den Versorgungsanspruch des Klägers, so das BAG weiter. Dies habe nur bestätigende, also deklaratorische Wirkung. Denn die "Zusage einer Versorgungszusage" sei bereits als Versorgungszusage im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG anzusehen, wenn und soweit das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und vom Eintritt des Versorgungsfalles abhänge, dem Arbeitgeber also kein Entscheidungsspielraum mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilenden Zusage bleibe. Mit der Frage einer möglichen Diskriminierung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern durch die fragliche Versorgungsordnung musste sich das BAG nicht auseinandersetzen.

Redaktion beck-aktuell, 23. September 2020.