Vortätigkeit in privatrechtlich betriebener Klinik
Die Klägerin war mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis vom 01.04.2008 bis zum 31.03.2010 als Ärztin in einer privatrechtlich betriebenen Neurologischen Klinik tätig. Vom 01.08.2011 bis zum 30.06.2014 wurde sie vom beklagten Land befristet als wissenschaftliche Mitarbeiterin (Ärztin) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TV-Ärzte Hessen Anwendung. Danach werden Ärzte bei ihrer Einstellung in die Entgeltgruppe Ä 1 eingruppiert. Dabei werden sie in den ersten zwei Jahren ärztlicher Tätigkeit einer Stufe 1 zugeordnet, im dritten Jahr der Tätigkeit dann der Stufe 2. In die Entgeltgruppe Ä 2 sind Ärzte eingruppiert, die eine mindestens dreijährige Tätigkeit nach Erteilung der Approbation oder einer Berufserlaubnis aufweisen. Nach §§ 10 Abs. 7, 14 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen werden bei der Einstellung für die Eingruppierung und Stufenzuordnung Zeiten ärztlicher Tätigkeit für andere Arbeitgeber berücksichtigt.
Beklagtes Land erkennt ärztliche Vortätigkeit wegen Unterbrechung nicht an
Das beklagte Land gruppierte die Klägerin in die Entgeltgruppe Ä 1 ein und ordnete sie dort der Stufe 1 zu. Die zwei Jahre ärztlicher Tätigkeit von 2008 bis 2010 erkannte es nicht an, weil insoweit eine schädliche Unterbrechung vorliege. Es stützte sich dabei auf die Vorschrift des § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen, die unter anderem den Aufstieg von der Entgeltgruppe Ä 1 in die Entgeltgruppe Ä 2 regelt. Danach muss die dafür erforderliche Zeit grundsätzlich ununterbrochen zurückgelegt sein.
Ärztin begehrt Entgeltdifferenz
Die Klägerin ist der Auffassung, die zwei Jahre ärztlicher Tätigkeit von 2008 bis 2010 müssten berücksichtigt werden. Sie habe daher bereits bei ihrer Einstellung der Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 1 zugeordnet werden müssen. Nach einem Jahr Tätigkeit für das beklagte Land und damit insgesamt drei Jahre ärztlicher Tätigkeit sei sie in die Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 aufgestiegen. Sie begehrt die Zahlung der Entgeltdifferenz für die Zeit vom 01.09.2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von rund 20.000 Euro.
BAG: § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen bei Einstellung nicht anwendbar
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem BAG keinen Erfolg. § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen finde bei der Einstellung keine Anwendung, so das BAG. Allein maßgeblich seien insoweit §§ 10 Abs. 7, 14 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen. Diese Bestimmungen kennen laut BAG keine schädlichen Unterbrechungen.