Wirksame Massenentlassungsanzeige trotz Fehlens von Soll-Angaben

Das Fehlen der sogenannter Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG – wie Geschlecht und Alter der von einer Kündigung Betroffenen – führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor. Wegen noch erforderlicher weiterer Feststellungen in der Sache hat das BAG die Sache zurückverwiesen. 

Arbeitnehmerin beruft sich auf fehlende Angaben Massenentlassungsanzeige

Die Beklagte beschäftigte in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmer. In der Zeit vom 18.06.2019 bis zum 18.07.2019 kündigte sie insgesamt 17 Arbeitsverhältnisse. Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem geltend gemacht, die ihr am 18.06.2019 zugegangene Kündigung sei nach § 134 BGB nichtig, weil die Beklagte – was unstreitig ist – nicht zuvor gegenüber der Agentur für Arbeit die Angaben gemäß § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG gemacht habe.

Weitere Feststellungen zu Vorliegen einer Massenentlassung erforderlich

Die Vorinstanzen haben die Massenentlassungsanzeige der Beklagten für unwirksam gehalten und der Kündigungsschutzklage aus diesem Grund stattgegeben. Die Revision der Beklagten führte vor dem BAG zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Aufgrund der bisherigen Feststellungen lasse sich schon nicht beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt wurde. Dazu müsste die Beklagte nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG mehr als fünf Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen haben. Der Zeitraum vom 18.06.2019 bis einschließlich 18.07.2019 habe aber 31 Kalendertage umfasst. Zudem sei unklar, wie viele Kündigungen in diesem Zeitraum zugegangen sind.

Kündigung nicht wegen fehlender Angaben nichtig

Dessen ungeachtet sei die streitbefangene Kündigung nicht nach § 134 BGB nichtig, weil die Beklagte nicht zuvor gegenüber der Agentur für Arbeit die Angaben gemäß § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG gemacht hat. Ein Verstoß gegen letztere Vorschrift führe nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige. Über diese gesetzgeberische Entscheidung dürften sich die nationalen Gerichte nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung hinwegsetzen. Eine solche sei auch nicht geboten. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei geklärt, dass die in § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG vorgesehenen Angaben nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 98/59/EG in der Anzeige enthalten sein müssen.

Zurückverweisung der Sache auch in weiterem Fall

Das BAG hat in einem ähnlich gelagerten Fall (Az.: 2 AZR 424/21) das Urteil des Hessischen LAG vom 25.06.2021 (NZA-RR 2021, 598) ebenfalls aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

BAG, Urteil vom 19.05.2022 - 2 AZR 467/21

Redaktion beck-aktuell, 19. Mai 2022.