Wirksame Beendigung der Mitgliedschaft im ZIF-Expertenpool

In einen Expertenpool des Zentrums für Internationale Friedenseinsätze (ZIF) aufgenommene Personen haben nur solange einen Anspruch, in diesem engeren Bewerberkreis zu verbleiben, wie sie die Kriterien des Anforderungsprofils vollständig erfüllen. Andernfalls darf die Einrichtung die Mitgliedschaft laut Bundesarbeitsgericht ohne weitere Voraussetzungen beenden. Dabei könne ein einziger Vorfall Rückschlüsse auf die generelle Kommunikations- und Konfliktfähigkeit einer Person erlauben.

ZIF-Expertenpool mit über 1.500 Bewerberprofilen

Eine mittlerweile pensionierte Volljuristin wehrte sich gegen ihre Streichung aus dem sogenannten ZIF-Expertenpool. Das "ZIF - Berliner Zentrum für internationale Friedenseinsätze gGmbH", deren alleiniger Gesellschafterin die Bundesrepublik Deutschland ist, unterhält für internationale Akteure für Wahlbeobachtungen und internationale Friedensmissionen ein Portal mit aktuell mehr als 1.500 Profilen von möglichen Bewerbern. Bei sekundierten Kräften nach dem Sekundierungsgesetz (SekG) wird die Stelle dabei nicht von der internationalen Organisation finanziert, auch wenn diese weisungsbefugt ist. Diese Personen erhalten für Einsätze dann Entgelt oder zumindest eine soziale Absicherung aus Bundesmitteln. Eine festgelegte Bedingung für die Mitgliedschaft ist eine "hervorragende soziale und interkulturelle Kompetenz".

Wahlbeobachterin klagt auf Verbleib im Pool

Die Klägerin war seit 2009 Mitglied im Pool und hatte unter anderem Einsätze als Kurzzeitwahlbeobachterin in Albanien sowie als Rechtsberaterin im Kosovo absolviert. 2018 strich die Einrichtung sie gegen ihren Willen aus der Liste und beendete ihren Zugang zum Mitgliederbereich, wo die Ausschreibungen veröffentlicht wurden. Sie hatte sich im Juni 2017 in einem Telefonat mit der Beklagten darüber aufgeregt, keine Einladung zu einer Jubiläumsfeier erhalten zu haben, wobei sie eine Mitarbeiterin wiederholt der Lüge bezichtigte. Sie war der Auffassung, dass die Beendigung ihrer Mitgliedschaft sie in ihren Teilhaberechten aus Art. 12 Abs. 1 GG (freie Wahl des Arbeitsplatzes) sowie Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) verletze. Das sahen sowohl das Arbeitsgericht Berlin als auch das dortige Landesarbeitsgericht anders und bescheinigten ihr eine "unzureichende Kommunikations- und Konfliktfähigkeit". Die Klägerin ging bis vor das BAG - ohne Erfolg.  

Kriterien des Anforderungsprofils müssen erfüllt sein

Das LAG hat dem BAG zufolge im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Mitgliedschaft der Klägerin 2018 wirksam beendet worden war. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr alle Kriterien des Anforderungsprofils für die Aufnahme und den Verbleib im Expertenpool erfüllt. Insbesondere habe die Anforderung "hervorragende soziale Kompetenz" nicht mehr vorgelegen, auf die es bei solchen Missionen besonders ankomme. Soweit die Wahlbeobachterin meine, es verstoße gegen Denk- und Erfahrungssätze, aus einem einzigen Ereignis generell auf die Kommunikations- und Konfliktfähigkeit einer Person zu schließen, lege sie nicht konkret dar, gegen welchen Denk- oder Erfahrungssatz das LAG verstoßen haben solle, monierte das Gericht.

Einzelner Vorfall kann ausreichen

Sie lasse zudem außer Acht, dass auch ein einzelner Vorfall - wie hier das Telefonat mit der Mitarbeiterin der Beklagten - symptomatisch dafür sein könne, wie eine Person in einer bestimmten Situation und in einer bestimmten Gefühlslage reagiere. Aber auch Äußerungen im Rahmen ihrer Parteivernehmung und der Eindruck, den sich die Berufungskammer während der Aussage habe machen können, hätten zur Überzeugung des LAG geführt, dass es naheliegend sei, dass die Juristin auch bei einem Einsatz in einer internationalen Friedensmission oder einer Wahlbeobachtung ähnlich inadäquat reagieren werde. Selbst wenn die Beklagte ein "Monopol" für den Zugang zu einem Einsatz bei internationalen Friedenseinsätzen oder Wahlbeobachtungen habe, unterliege sie keinem Aufnahmezwang, da auch bei Monopolverbänden die Mitgliedschaft von sachlichen Bedingungen abhängig gemacht werden könne. 

BAG, Urteil vom 06.04.2022 - 5 AZR 325/21

Redaktion beck-aktuell, 14. Juli 2022.