Abberufung eines Datenschutzbeauftragten
Ein Unternehmen, das in der Bundesauftragsverwaltung tätig ist, benannte 2004 einen Datenschutzbeauftragten. 2018 berief es ihn als solchen wieder ab, weil seine berufliche Tätigkeit als Finanzanwendungsberater damit kollidiere. Er gerate in einen Interessenkonflikt, wenn er als Datenschützer Finanzdaten der Bürger verarbeite und sie gleichzeitig hinsichtlich der Finanzprodukte berate. Der Angestellte wehrte sich: Er war der Ansicht, es bedürfe eines wichtigen Grundes, um ihn dieses Amtes zu entheben. In den Vorinstanzen scheiterte er, das Bundesarbeitsgericht legte die Sache dem EuGH vor.
Deutsche Regelung strenger als die DS-GVO
Das nationale Recht sehe im Vergleich zum Unionsrecht einen stärkeren Schutz vor einer Abberufung vor: Nach Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO dürfe der Datenschutzbeauftragte wegen Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen werden. Demgegenüber bestimme § 6 Abs. 4 BDSG, dass ein Datenschutzbeauftragter nur aus einem wichtigen Grund (vgl. § 626 BGB) abberufen werden könne, auch wenn die Abberufung – wie vorliegend – nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben in einem Zusammenhang stehe. Das BAG fragt den EuGH, ob Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO so auszulegen ist, dass sie der deutschen Regelung entgegensteht? Von der Antwort hänge es ab, ob das LAG prüfen müsse, ob der Abberufung ein wichtiger Grund zugrunde lag oder nicht.
Ausreichende Ermächtigungsgrundlage für Art. 38 Abs. 2 Satz 1 DS-GVO?
Für den Fall, dass der EuGH eine Kollision der Normen bejaht, fragen die Erfurter Richter weiter nach der Ermächtigungsgrundlage der europäischen Regelung. In Deutschland werde teilweise vertreten, dass die DS-GVO zum Beispiel materiell-arbeitsrechtliche Punkte regele, für die keine Gesetzgebungskompetenz der Union bestehe. Auch werde gegen das unionsrechtliche Subsidiaritätsprinzip verstoßen. Der 9. Senat teile zwar die Bedenken gegen die Gültigkeit der DS-GVO nicht, wünsche sich aber eine Klarstellung darüber.