Wählbarkeit eines "Store-Managers" bei Betriebsratswahlen
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Ein Filialleiter, der ohne Billigung der Geschäftsleitung keine selbstständigen Personalentscheidungen vornehmen darf, ist kein leitender Angestellter und insofern zum Betriebsrat wahlberechtigt. Maßgebend ist laut Bundesarbeitsgericht die hinreichende "unternehmerische" Bedeutung der zugewiesenen Personalführungsbefugnis. Beziehe sich diese lediglich auf fünf Arbeitnehmer, könne davon nicht ohne Weiteres ausgegangen werden.

Unternehmen beantragt die Wahlanfechtung

Eine Arbeitgeberin verlangte die am 10.12.2019 durchgeführte Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, da die gewählte Filialleiterin als leitende Angestellte nicht wählbar gewesen sei. Die Ladenkette für Dekorationsartikel betrieb bundesweit 58 Filialen. Ein Geschäft (fünf bis zehn Arbeitnehmer) wurde durch jeweils einen Filialleiter (Store-Manager) geleitet und war insgesamt sieben District-Managern zugeordnet. Diese sollten die vertrieblichen und personellen Vorgaben durch die Filialen sicherstellen. Es gab einen Betriebsrat. Das ArbG Hamburg hatte die Wahl im Mai 2019 für unwirksam erklärt und zudem festgestellt, dass die Filialen selbstständige Betriebe seien. Im August 2018 wurde in einem der Geschäfte (fünf Arbeitnehmer) eine neue Store-Managerin eingestellt. Laut Stellenbeschreibung durfte sie das Personal sowohl einstellen als auch entlassen. Im Dezember 2019 wählte die Belegschaft sie in den Betriebsrat. Während des laufenden Verfahrens hatte sie die Firma verlassen, eine Kollegin rückte nach. Der Betriebsrat wehrte sich gegen die Wahlanfechtung mit dem Argument, die ehemalige Leiterin sei keine leitende Angestellte gewesen. Sie habe ohne Billigung der Geschäftsleitung keine Personalentscheidungen vornehmen dürfen. Während der Antrag beim ArbG Leipzig Erfolg hatte, erklärte das LAG Sachsen die Betriebsratswahl für wirksam. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin beim BAG hatte keinen Erfolg.

Keine "leitende Angestellte"

Dem BAG zufolge war die Annahme des LAG, die Filialleiterin sei nicht als leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG anzusehen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Erwägung des LAG, die Tatsache, dass nicht sie selbst, sondern die Personalleiterin Arbeitsverträge und Kündigungen unterschrieben habe, stehe der Annahme eines Rechts zur selbstständigen Einstellung und Entlassung entgegen, folgten die Bundesrichter nicht. Sie stimmten der Vorinstanz aber darin zu, dass es an der hinreichenden "unternehmerischen" Gewichtigkeit der zur selbstständigen Ausübung zugewiesenen Personalführungsbefugnis fehle. Jedenfalls dann, wenn sich die Personalkompetenz - wie hier - (lediglich) auf fünf Arbeitnehmer einer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG als selbstständiger Betrieb geltenden Organisationseinheit beziehe, könne davon nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Es sei nicht zu erkennen, dass die Leiterin kraft ihrer Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung der Arbeitgeberin ausgeübt habe.  Die Angestellte sei daher nur in einem unbedeutenden Umfang als Repräsentantin der Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat aufgetreten. 

BAG, Beschluss vom 04.05.2022 - 7 ABR 14/21

Redaktion beck-aktuell, 5. September 2022.