BAG: Vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls nur bei "doppeltem Vorsatz"

Zugunsten des Arbeitgebers greift gegenüber dem Schadenersatzverlangen eines Beschäftigten, der infolge eines Versicherungsfalls einen Personenschaden erlitten hat, das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ein, es sei denn, der Arbeitgeber hat den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg (Wegeunfall). Für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ist laut Bundesarbeitsgericht ein "doppelter Vorsatz" erforderlich. Der Vorsatz des Schädigers müsse sich nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern auch auf den Verletzungserfolg beziehen (Urteil vom 28.11.2019, Az.: 8 AZR 35/19).

Außenknöchelfraktur erlitten

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die ein Seniorenpflegeheim betreibt, langjährig als Pflegefachkraft beschäftigt. Das Gebäude des Seniorenpflegeheims hat zwei Eingänge, einen Haupt- und einen Nebeneingang. An beiden Eingängen befinden sich Arbeitszeiterfassungsgeräte. Der Haupteingang ist beleuchtet, der Nebeneingang nicht. Im Dezember 2016 erlitt die Klägerin kurz vor Arbeitsbeginn um etwa 7.30 Uhr einen Unfall auf einem Weg, der sich auf dem Betriebsgelände des Seniorenpflegeheims befindet und dort zum Nebeneingang führt. Es war noch dunkel, als sie ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz außerhalb des Betriebsgeländes abstellte und sich zu Fuß zum Nebeneingang begab. Kurz bevor sie diesen erreichte, rutschte sie auf dem Weg aus. Dabei erlitt sie eine Außenknöchelfraktur. Bei dem Unfall der Klägerin handelte es sich um einen Versicherungsfall im Sinne des § 7 SGB VII; die Klägerin erhielt Verletztengeld. Die Klägerin hat von der Beklagten Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

BAG versagt Klage mangels Vorsatzes Erfolg 

Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die Beklagte habe den Versicherungsfall, der kein Wegeunfall gewesen sei, sondern sich auf dem Betriebsgelände des Seniorenpflegeheims ereignet habe, nicht vorsätzlich herbeigeführt. Die dahingehende Würdigung des Landesarbeitsgerichts (BeckRS 2018, 42788) war nach Auffassung des BAG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

BAG, Urteil vom 28.11.2019 - 8 AZR 35/19

Redaktion beck-aktuell, 29. November 2019.

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