Urlaubsstunden bei Mehrarbeitszuschlägen zu berücksichtigen
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Für das Erreichen des Schwellenwertes, ab dem nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Zeitarbeit ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Mehrarbeitszuschläge besteht, sind nicht nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern auch genommene Urlaubsstunden zu berücksichtigen. Das Bundesarbeitsgericht entschied am Mittwoch, dass die Regelung anderenfalls geeignet wäre, den Mitarbeiter von der Inanspruchnahme des Urlaubs abzuhalten.

Leiharbeitnehmer arbeitete in Vollzeit

Der Kläger war bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer in Vollzeit mit einem Bruttostundenlohn im Jahr 2017 von 12,18 Euro beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit in der Fassung vom 17.09.2013 (MTV). § 4.2.1. MTV bestimmt, dass Mehrarbeitszuschläge in Höhe von 25% für Zeiten gezahlt werden, die im jeweiligen Kalendermonat über eine bestimmte Zahl geleisteter Stunden hinausgehen. Im Monat August 2017, auf den 23 Arbeitstage entfielen, arbeitete der Kläger 121,75 Stunden und nahm zehn Tage Urlaub in Anspruch, die die Beklagte mit 84,7 Stunden abrechnete. Mehrarbeitszuschläge leistete sie für diesen Monat nicht.

Vorabentscheidungsersuchen an EuGH

Der Mitarbeiter verlangte mit seiner Klage Mehrarbeitszuschläge für die über 184 Stunden hinausgehenden Stunden und meinte, die für den Urlaub abgerechneten Stunden seien einzubeziehen. Er blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Zehnten Senats des BAG entschied der Gerichtshof der Europäischen Union im Januar 2022, dass das Unionsrecht (Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG) einer tariflichen Regelung entgegensteht, nach der für die Berechnung, ob und für wie viele Stunden einem Arbeitnehmer Mehrarbeitszuschläge zustehen, nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden berücksichtigt werden, nicht aber die Stunden, in denen der Arbeitnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub in Anspruch nimmt.

Arbeitnehmer darf nicht von Inanspruchnahme seines Urlaubs abgehalten werden

Die Revision des Klägers hatte unter Zugrundelegung dieser Entscheidung vor dem Zehnten Senat des BAG Erfolg. Die tarifliche Regelung des § 4.2.1 MTV müsse bei gesetzeskonformer Auslegung so verstanden werden, dass bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nicht nur tatsächlich geleistete Stunden, sondern auch Urlaubsstunden bei der Frage mitzählen, ob der Schwellenwert, ab dem solche Zuschläge zu zahlen sind, überschritten wurde. Anderenfalls wäre die Regelung geeignet, den Arbeitnehmer von der Inanspruchnahme seines gesetzlichen Mindesturlaubs abzuhalten, was mit § 1 BUrlG in seinem unionsrechtskonformen Verständnis nicht vereinbar wäre.

BAG, Urteil vom 16.11.2022 - 10 AZR 210/19

Redaktion beck-aktuell, 16. November 2022.