Arbeitnehmer verlangt von Insolvenzverwalterin Urlaubsabgeltung
Der Kläger wurde von der Beklagten als damalige starke vorläufige Insolvenzverwalterin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Arbeit herangezogen. Mit seiner Klage hat er für die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht genommenen Urlaubstage die Zahlung einer Abgeltung in Höhe von 3.391,30 Euro brutto als Masseverbindlichkeit verlangt. Die Beklagte hat dies als nunmehrige Insolvenzverwalterin abgelehnt, weil es sich nur um eine zur Insolvenztabelle anzumeldende Insolvenzforderung handle.
BAG bejaht Masseverbindlichkeit
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG Erfolg. Die streitbefangene Urlaubsabgeltung sei in voller Höhe als Masseverbindlichkeit zu berichtigen. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO sehe die Begründung von Masseverbindlichkeiten vor, "soweit" der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. Entscheide sich der starke vorläufige Insolvenzverwalter für die Inanspruchnahme der Arbeitskraft eines Arbeitnehmers, habe er alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis als Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Hiervon umfasst sind laut BAG nicht nur Ansprüche, die unmittelbar auf einer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung beruhen, sondern auch solche, denen keine unmittelbare Wertschöpfung für die Masse gegenübersteht (vgl. bereits BAG, NZI 2021, 323).
Keine Divergenz zu Neuntem BAG-Senat
Der vollen Berichtigung als Masseverbindlichkeit stehe nicht entgegen, dass der Neunte Senat des BAG bezüglich der vergleichbaren Regelung in § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO von einer nur anteiligen Zuordnung der "geldwerten Urlaubsansprüche" ausging (vgl. BAG, NZA 2007, 696). Auf Anfrage des erkennenden Senats habe der Neunte Senat erklärt, an dieser Auffassung nicht festzuhalten (BAG, NZI 2021, 446).