Unzulässige Zeitgutschriften für Personalratstätigkeit
Lorem Ipsum
© MQ-Illustrations / stock.adobe.com

Werden vollständig freigestellte Personalratsmitglieder außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit tätig, führen sie ein unentgeltliches Ehrenamt aus. Laut Bundesarbeitsgericht darf für damit einhergehende Mehrarbeit nicht pauschal Arbeitszeit gutgeschrieben werden. Andernfalls werde gegen das Verbot der Begünstigung von Personalratsmitgliedern verstoßen.

Arbeitgeberin strich hohe Stundengutschrift

Ein freigestelltes Personalratsmitglied verklagte seine Arbeitgeberin – eine Anstalt des öffentlichen Rechts aus Berlin –, weil diese ihm 962,27 Stunden Gutschrift auf den Arbeitskonten gestrichen hatte. Er war Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), und bei der Firma seit Februar 1989 im Bereich Abfallwirtschaft in Vollzeit mit 39 Stunden wöchentlich beschäftigt. Seit 1997 war er in seiner Funktion als stellvertretender Vertreter des Personalrats freigestellt. Bei der Beklagten waren per Dienstvereinbarung Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD-E eingerichtet. Daraufhin wurden dem Personalratsmitglied auf seinem Langzeitarbeitskonto von 2006 bis 2012 pauschal zehn Stunden pro Monat gutgeschrieben. Teilweise wurden sie auf das Lebensarbeitszeitkonto umgebucht. Anlass für den Bonus war die Tatsache, dass der Angestellte auf Wunsch des städtischen Betriebs in Projekten und betriebsübergreifenden Arbeitsgruppen eingebunden war. Schließlich strich die Anstalt die Stunden 2017 von beiden Konten. Während die Klage beim Arbeitsgericht Berlin scheiterte, hatte die Berufung beim dortigen Landesarbeitsgericht Erfolg. Das BAG gab dennoch dem Abfallentsorger Recht.

Personalratstätigkeit unentgeltlich als Ehrenamt durchzuführen

Den Erfurter Richtern zufolge durften dem Personalrat nicht monatlich zehn Stunden und damit insgesamt 830 Stunden auf seinem Langzeitkonto gutgeschrieben werden, Nr. 10 DV Flexible Arbeitszeit in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Satz 1 PersVG Berlin. Mitglieder des Personalrats führten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Daraus folge auch, dass die Personalratstätigkeit grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen sei. Dies gelte auch für freigestellte Mitglieder. Das BAG stellte klar, dass die gutgeschriebenen Stunden nicht auf Zeiten basierten, die sich aus einer "regelmäßigen Erhöhung der Sollarbeitszeit" des Arbeitnehmers ergeben. Dem 7. Senat zufolge sollten den Personalratsvorsitzenden und deren Stellvertretern zehn Stunden monatlich pauschaliert und unabhängig von der tatsächlich für Personalratstätigkeit aufgewendeten Zeit auf den Langzeitkonten gutgeschrieben werden. Einen Anspruch auf Gutschrift von "Personalratsmehrarbeit" bestehe auch nicht, da die Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Begünstigung von Personalratsmitgliedern nach § 107 BPersVG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig sei. Das Abfallunternehmen habe die Stunden streichen dürfen, weil dem Mitglied hätten Zweifel aufkommen müssen, dass die Stunden rechtmäßigerweise seinen Arbeitszeitkonten gutgeschrieben wurden. Er habe mit der späteren Korrektur der Konten rechnen müssen. Insoweit liege keine Verwirkung und im Übrigen auch keine Verjährung vor.

BAG, Urteil vom 26.05.2021 - 7 AZR 248/20

Redaktion beck-aktuell, 29. Oktober 2021.