BAG erlaubt Schichtverkürzung zur Einhaltung der Erholungszeit vor Betriebsratssitzung

Ein Betriebsratsmitglied, das nach einer Nachtschicht außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, die Arbeit in dieser vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden (Urteil vom 18.01.2017, Az.: 7 AZR 224/15).

Streit um Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto

Der Kläger ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats und arbeitet im Dreischichtbetrieb. Er war in der Nacht vom 16.07.2013 auf den 17.07.2013 für die Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr bei einer Pause von 2:30 Uhr bis 3:00 Uhr eingeteilt. Da der Kläger am 17.07.2013 auch an einer Betriebsratssitzung von 13.:00 Uhr bis 15:30 Uhr teilnehmen musste, stellte er mit Rücksicht darauf in der vorherigen Nachtschicht seine Arbeit um 2:30 Uhr ein. Ihm wurde für diese Nachtschicht von der Beklagten nur der Zeitraum bis 3:00 Uhr und von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Dagegen ging der Kläger vor und verlangte vor Gericht unter anderem auch eine Gutschrift der beiden weiteren Stunden von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr.

Klage erfolgreich

Die Klage hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts - ebenso wie zuvor beim Landesarbeitsgericht Hamm – Erfolg. Zunächst verwies das höchste deutsche Arbeitsgericht auf § 5 Abs. 1 ArbZG (Arbeitszeitgesetz), wonach dem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren ist.

Längere Nachtschicht wegen Betriebsratstätigkeit unzumutbar

Es könne dahinstehen, so die Erfurter Richter, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG sei und § 5 Abs. 1 ArbZG deshalb Anwendung finde. Jedenfalls sei bei der Beurteilung, ob dem Betriebsratsmitglied in einer solchen Situation die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratstätigkeit unzumutbar ist, die Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG zu berücksichtigen.

Keine Minderung des Arbeitslohns

Zudem stellten die Bundesrichter fest, dass nach § 37 Abs. 2 BetrVG Mitglieder des Betriebsrats auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien seien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht habe. Ausgehend davon sei dem Kläger die Erbringung der Arbeitsleistung am 17.07.2013 jedenfalls ab 3:00 Uhr wegen der um 13:00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzung unzumutbar gewesen, weil ihm bei Fortsetzung seiner Arbeit zwischen den Arbeitsschichten keine durchgehende Erholungszeit von elf Stunden zur Verfügung gestanden hätte.

Zurückverweisung an das LAG

Über eine weitere Klageforderung konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Insoweit wurde die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

BAG, Urteil vom 18.01.2017 - 7 AZR 224/15

Redaktion beck-aktuell, 19. Januar 2017.

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