Einer Krankenschwester war die Corona-Impfung suspekt – sie suchte deshalb im Internet nach einer Möglichkeit, trotz der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ihren Arbeitsplatz im Krankenhaus auch ohne die mRNA-Spritze zu behalten. Sie erwarb ein von einer (vermeintlichen) Ärztin unterschriebenes Attest, das ihr eine vorläufige Impfunfähigkeit bescheinigte. Ohne Überprüfung durch ein Allergiegutachten könne eine Impfung gegen das Covid-Virus schwerwiegende, wenn nicht sogar tödliche Wirkung haben. Entgegen dieser Bescheinigung hatte allerdings keinerlei Kommunikation zwischen ihr und der angeblich ausstellenden Ärztin stattgefunden. Die Krankenschwester gab dieses Attest bei ihrem Arbeitgeber ab und dieser legte es dem Gesundheitsamt vor.
Es kam, wie es kommen musste: Das Attest wurde als Fälschung erkannt, weil es die ausstellende Ärztin überhaupt nicht gab. Der Arbeitsvertrag wurde außerordentlich fristlos gekündigt. Die Kündigungsschutzklage war in erster Instanz noch erfolgreich, aber das LAG entschied gegen die Krankenschwester. Ihre Revision blieb beim BAG erfolglos.
Abmahnung war entbehrlich
Das BAG (Urteil vom 14.12.2023 – 2 AZR 55/23) hält – in Übereinstimmung mit dem LAG – die Täuschung über die Impffähigkeit grundsätzlich für nach § 626 Abs. 1 BGB geeignet, einen irreparablen Vertrauensbruch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin zu begründen. Ob sich die Krankenschwester tatsächlich für impfunfähig hielt oder ob sie sich mit der Vorlage des falschen Attests strafbar gemacht habe, sei hingegen irrelevant. Maßgeblich sei, dass sie den Eindruck erweckt habe, sie sei ärztlich untersucht und für impfuntauglich befunden worden.