Lehrerin beruft sich auf Anknüpfung an Vorgängernorm des BAT
Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt die Klägerin seit 2013 als angestellte Lehrerin. Zuvor war die Klägerin über 13 Jahre lang beamtete Lehrerin des Freistaats Thüringen. Die Klägerin will die Zeit ihres Beamtenverhältnisses als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L festgestellt wissen. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L als Beschäftigungszeit anerkannt. Die Klägerin meint, § 34 Abs. 3 TV-L knüpfe an die Vorgängernorm des § 19 Abs. 3 BAT an, die Beamtenverhältnisse berücksichtigt habe, obwohl Beamtenverhältnisse in § 34 Abs. 3 TV-L nicht erwähnt seien.
BAG: Kein Raum für Analogie
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L berücksichtige nach seinem Wortlaut, Zusammenhang und Zweck nur Arbeitsverhältnisse bei einem anderen Arbeitgeber im Geltungsbereich des TV-L. Die Tarifwerke des TV-L und des TVöD seien aus dem BAT und dem BAT-O entwickelt worden. Daraus sei zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien Beamtenverhältnisse bewusst von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L ausnehmen wollten. Sie hätten sonst eine § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O vergleichbare Regelung getroffen. Deshalb bestehe kein Raum für eine Analogie.
Weder Gleichbehandlungsgrundsatz noch Arbeitnehmerfreizügigkeit verletzt
Der Begünstigungsausschluss verletze Art. 3 Abs. 1 GG nicht, so das BAG weiter. Bei Tätigkeiten in Beamtenverhältnissen handele es sich mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht um Sachverhalte, die mit Beschäftigungen in Arbeitsverhältnissen vergleichbar sind. § 34 Abs. 3 TV-L verstoße auch nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 AEUV. Frühere Beschäftigungszeiten in Arbeitsverhältnissen der Klägerin mit dem Land Brandenburg und dem Freistaat Thüringen in den Jahren 1998 bis 2002 hätten nicht in die Beschäftigungszeit einbezogen werden können, weil die Klägerin daraus wegen des dazwischenliegenden Beamtenverhältnisses nicht in das jetzige Arbeitsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen "wechselte“.