Streit um Corona-Prämie für Pflegepersonal gehört vor Sozialgericht

Streitigkeiten über die Höhe der staatlichen Corona-Prämie, die von einer Pflegeeinrichtung an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen ist, müssen von den Sozialgerichten entschieden werden. Das Bundesarbeitsgericht befand, dass es um öffentlich-rechtliche Ansprüche geht – nämlich um eine Sonderleistung aus den Mitteln der sozialen Pflegeversicherung.

Eingestellt als Pflegefachkraft

Ein Pfleger war der Auffassung, dass seine Arbeitgeberin ihm einen Teil der ihm zustehenden Corona-Prämie vorenthalten habe. Tatsächlich hatte der Verein statt der vom Mitarbeiter ausgerechneten 1.500 Euro lediglich etwas über 800 Euro ausgezahlt. Begründet wurde dies damit, dass die Einrichtung in Pflegeheimplätze und solche der Eingliederungshilfe aufgeteilt sei. Die Angestellten seien zu 56% in der Pflege beschäftigt, und nur diese Tätigkeit bilde die Grundlage für die Prämie. Der Beschäftigte hielt dagegen, dass er als Pflegefachkraft eingestellt worden sei. Inhaltlich befassten sich die Arbeitsgerichte nicht mit seiner Klage. Zwar waren das Arbeitsgericht Rostock und das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern der Auffassung, dass der Fall in ihre Jurisdiktion falle. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hin verwies das BAG die Sache aber an das Sozialgericht Rostock.

Sonderleistung aus der sozialen Pflegeversicherung

Die Erfurter Richter arbeiteten heraus, dass eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht in Betracht kommt, und stimmten insoweit dem Präsidenten des BSG, Rainer Schlegel, zu (NJW 2020, 1911 Rn. 38). Es handle sich um eine Streitigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage: Nach § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit § 150a Abs. 9 Satz 1 SGB XI sei den Einrichtungen die Pflicht zur Auszahlung vom Staat "auferlegt" worden. Der 9. Senat betonte, dass der Arbeitgeber insoweit lediglich Zahlstelle für die Sonderleistung aus Mitteln der sozialen Pflegeversicherung ist. Die Normen des SGB regelten auch die Art und den Umfang der Auszahlung – das bürgerliche Recht könne zum richtigen Umgang mit einer kombinierten Einrichtung keine Aussagen treffen.

BAG, Beschluss vom 01.03.2022 - 9 AZB 25/21

Redaktion beck-aktuell; Michael Dollmann, Mitglied der NJW-Redaktion, 31. März 2022.