BAG: Schweizer Konzernspitze ohne Sitz im Inland kann keinen Konzernbetriebsrat errichten

Hat in einer Unternehmensgruppe das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Ausland und besteht keine im Inland ansässige Teilkonzernspitze, die über wesentliche Entscheidungsbefugnisse in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügt, kann kein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 23.01.2018 entschieden (Az.: 7 ABR 60/16).

Herrschendes Schweizer Unternehmen ohne Sitz in Deutschland errichtete Konzernbetriebsrat

Die beteiligten Unternehmen gehören einer weltweit tätigen Unternehmensgruppe an, deren Konzernobergesellschaft ihren Sitz in der Schweiz hat. Deren Tochtergesellschaft ist die in Deutschland ansässige Beteiligte zu 1, eine Holding ohne eigene Geschäftstätigkeit. Die Beteiligten zu 2 bis 5 sind “operative“ Tochtergesellschaften der Beteiligten zu 1 in Deutschland. Die Beteiligte zu 1 übt gegenüber den Beteiligten zu 2 bis 5 keine Leitungsfunktionen aus. Nachdem die zu 7 bis 9 Beteiligten, in den Betrieben der Beteiligten zu 2 bis 4 bestehende Betriebsräte, jeweils beschlossen hatten, einen Konzernbetriebsrat zu errichten, lud der zu 9 beteiligte Betriebsrat zur konstituierenden Sitzung des zu 6 beteiligten Konzernbetriebsrats ein. In dieser Sitzung wurde von den entsandten Mitgliedern der Beteiligten zu 7 bis 9 ein Vorsitzender sowie ein stellvertretender Vorsitzender des Konzernbetriebsrats bestimmt.

BAG: Konzernbetriebsrat wurde nicht wirksam errichtet

Die Vorinstanzen haben dem Antrag der Beteiligten zu 1 bis 5 festzustellen, dass der Beteiligte zu 6 als Konzernbetriebsrat für die Beteiligten zu 1 bis 5 nicht besteht, stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des zu 6 beteiligten Konzernbetriebsrats und der zu 7 bis 9 beteiligten Betriebsräte zurückgewiesen. Der zu 6 beteiligte Konzernbetriebsrat sei nicht wirksam errichtet, da sich die Konzernobergesellschaft als herrschendes Unternehmen in der Schweiz befinde und im Inland keine Teilkonzernspitze bestehe, die über wesentliche Leitungsaufgaben in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügt. Die Beteiligte zu 1 übe derartige Funktionen nicht aus.

BAG, Beschluss vom 23.05.2018 - 7 ABR 60/16

Redaktion beck-aktuell, 24. Mai 2018.

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