Gericht erklärte Versetzung für unwirksam
Der Kläger ist bei der Beklagten langjährig als Metallbaumeister beschäftigt. Nachdem er zunächst am Betriebssitz der Beklagten in Hessen gearbeitet hatte, versetzte diese ihn ab November 2014 "für mindestens zwei Jahre, ggf. auch länger" in ihre Niederlassung in Sachsen. Hiergegen erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Klage, kam allerdings der Versetzung nach. Im Mai 2016 erklärte das Landesarbeitsgericht die Versetzung für unwirksam. Gleichwohl arbeitete der Kläger in der Zeit von Juni bis September 2016 weisungsgemäß weiter in Sachsen. Für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen nutzte er seinen privaten Pkw. Der Kläger hat die Beklagte mit seiner Klage unter anderem auf Ersatz der Fahrtkosten für die Monate Juni bis September 2016 in Anspruch genommen. Er meint, er könne entsprechend den steuerrechtlichen Regelungen für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld in Höhe von 0,30 Euro beanspruchen.
Streit um Fahrkostenerstattung
Das ArbG hat der Klage unter anderem wegen der Fahrkostenerstattung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LAG das Urteil des ArbG insoweit teilweise abgeändert und dem Kläger Reisekosten lediglich in Höhe der nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) zu erstattenden Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dies auch nur für Heimfahrten alle zwei Wochen zugesprochen. Mit der Revision verfolgt der Kläger unter anderem sein Begehren auf Zahlung eines Kilometergeldes in Höhe von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer weiter.
LAG legte unrichtigen Maßstab zugrunde
Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG Erfolg. Der Kläger könne – wie das LAG zutreffend angenommen habe – von der Beklagten als Schadenersatz die Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die Benutzung seines privaten Pkw für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen entstanden sind. Allerdings habe das LAG mit der Heranziehung der Bestimmungen der TGV seiner Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO einen unrichtigen Maßstab zugrunde gelegt. Heranzuziehen waren nach Ansicht des BAG vielmehr die Regelungen des JVEG über den Fahrtkostenersatz, wonach für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld in Höhe von 0,30 Euro zu zahlen ist. Eine Vorteilsausgleichung sei nicht veranlasst gewesen.