BAG: Pensions-Sicherungs-Verein haftet für Übergangszuschuss

Erhält ein ehemaliger Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs sein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente als “Übergangszuschuss“ weiter, handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) unterliegt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.03.2018 entschieden (Az. 3 AZR 277/16).

PSV wollte nicht für insolvenzbedingten Ausfall des Übergangszuschusses einstehen

Bei der früheren, inzwischen insolventen Arbeitgeberin des Klägers galt eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung eines Übergangszuschusses. Dieser sollte während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs gezahlt werden, wenn der Versorgungsberechtigte im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der Arbeitgeberin pensioniert wird. Seit Januar 2015 bezieht der Kläger neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente vom PSV. Dieser ist der Auffassung, er müsse nicht für den Übergangszuschuss eintreten, weil es sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Es fehle am erforderlichen Versorgungszweck. Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht.

BAG: Einstandspflicht des PSV für Übergangszuschuss aufgrund Versorgungscharakters der Leistung

Das Bundesarbeitsgericht hat die vorinstanzliche Entscheidung im Wesentlichen bestätigt und die Berufung des PSV zurückgewiesen. Der Übergangszuschuss knüpfe an ein vom Betriebsrentengesetz erfasstes Risiko an. Er diene nicht der Überbrückung von Zeiträumen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls. Vielmehr bezwecke er, den Lebensstandard des Arbeitnehmers mit Eintritt in den Ruhestand zu verbessern. Damit habe der Übergangszuschuss - auch wenn er lediglich vorübergehend gewährt werde - Versorgungscharakter.

BAG, Urteil vom 20.03.2018 - 3 AZR 277/16

Redaktion beck-aktuell, 20. März 2018.

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