PSV wollte nicht für insolvenzbedingten Ausfall des Übergangszuschusses einstehen
Bei der früheren, inzwischen insolventen Arbeitgeberin des Klägers galt eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung eines Übergangszuschusses. Dieser sollte während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs gezahlt werden, wenn der Versorgungsberechtigte im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der Arbeitgeberin pensioniert wird. Seit Januar 2015 bezieht der Kläger neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente vom PSV. Dieser ist der Auffassung, er müsse nicht für den Übergangszuschuss eintreten, weil es sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Es fehle am erforderlichen Versorgungszweck. Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht.
BAG: Einstandspflicht des PSV für Übergangszuschuss aufgrund Versorgungscharakters der Leistung
Das Bundesarbeitsgericht hat die vorinstanzliche Entscheidung im Wesentlichen bestätigt und die Berufung des PSV zurückgewiesen. Der Übergangszuschuss knüpfe an ein vom Betriebsrentengesetz erfasstes Risiko an. Er diene nicht der Überbrückung von Zeiträumen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls. Vielmehr bezwecke er, den Lebensstandard des Arbeitnehmers mit Eintritt in den Ruhestand zu verbessern. Damit habe der Übergangszuschuss - auch wenn er lediglich vorübergehend gewährt werde - Versorgungscharakter.