Irrtümlich gezahlte Zuschläge?
Eine Bäckerei entdeckte vermeintlich einen Irrtum hinsichtlich der von ihr gezahlten Zuschläge: Bis 2016 hatte sie den Oster- und Pfingstsonntag mit einem Feiertagszuschlag von 200% vergütet statt des Sonntagszuschlags von 75% – dabei seien die Tage keine gesetzlichen Feiertage. 2017 passte das Unternehmen seine Praxis an, wogegen ein Mitarbeiter klagte. Er berief sich auf den Manteltarifvertrag, in dem für die Bezahlung von Feiertagen diese Regel festgelegt worden war: "Arbeit an hohen Feiertagen (Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten)" sollte 200% Aufschlag, also das dreifache Entgelt je Stunde bringen. Das ArbG Duisburg wies die Klage ab: Nach dem Tarifvertrag sei Feiertagsarbeit die an gesetzlichen Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr geleistete Arbeit. Auf die beiden Tage treffe dies nicht zu. Das LAG Düsseldorf folgte dem ArbG nicht und wurde darin nun auch vom BAG bestätigt.
Klammerzusatz definiert Feiertag
Die Erfurter Richter konnten dem Tarifvertrag keine Beschränkung auf gesetzliche Feiertage entnehmen. Entscheidend sei hier der Klammerzusatz. Dieser nenne pauschal die Feste Ostern und Pfingsten und unterscheide sich damit von früheren Tarifverträgen, die vom Gericht überprüft worden seien. Die Bundesrichter betonten, dass diese Erläuterung einen ausreichenden Anhaltspunkt für ein Abweichen der Tarifparteien von der starren Anbindung an die gesetzlichen Feiertage biete. Daher sei hier vom natürlichen Verständnis der Festtage auszugehen – es liege insoweit fern, die Sonntage als zentrale Bestandteile von Ostern und Pfingsten nicht als hohe Feiertage einzustufen.