EuGH soll Urlaub-Nachgewährung bei Quarantäneanordnung klären
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Ergibt sich aus dem EU-Recht die Verpflichtung des Arbeitgebers, einem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub nachzugewähren, wenn dieser zwar während des Urlaubs selbst nicht erkrankt ist, in dieser Zeit aber eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne einzuhalten hatte? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht in einem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet.

Quarantäne während Erholungsurlaub

Der Kläger, seit 1993 bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt, nahm für die Zeit vom 12. bis 21.10.2020 Erholungsurlaub. Mit Bescheid vom 14.10.2020 ordnete die Stadt Hagen die Absonderung des Klägers in häusliche Quarantäne für die Zeit vom 09. bis 21.10.2020 an, weil er zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person Kontakt hatte. Für die Zeit der Quarantäne war es dem Kläger untersagt, seine Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamts zu verlassen und Besuch von haushaltsfremden Personen zu empfangen.

Kläger fordert Urlaubsnachgewährung

Die Beklagte belastete das Urlaubskonto des Klägers mit acht Tagen und zahlte ihm das Urlaubsentgelt. Der Kläger hat die auf Wiedergutschrift der Urlaubstage auf seinem Urlaubskonto gerichtete Klage darauf gestützt, es sei ihm nicht möglich gewesen, seinen Urlaub selbstbestimmt zu gestalten. Die Situation bei einer Quarantäneanordnung sei der infolge einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vergleichbar. Der Arbeitgeber müsse ihm deshalb entsprechend § 9 BUrlG, dem zufolge ärztlich attestierte Krankheitszeiten während des Urlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfen, nachgewähren.

BAG hat Klärungsbedarf

Das Landesarbeitsgericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat der Klage stattgegeben (BB 2022, 953). Für den Neunten Senat des BAG ist es hingegen entscheidungserheblich, ob es mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang steht, wenn vom Arbeitnehmer beantragter und vom Arbeitgeber bewilligter Jahresurlaub, der sich mit einer nach Urlaubsbewilligung durch die zuständige Behörde angeordneten häuslichen Quarantäne zeitlich überschneidet, nach nationalem Recht nicht nachzugewähren ist, weil der betroffene Arbeitnehmer selbst nicht krank war.

BAG, Beschluss vom 16.08.2022 - 9 AZR 76/22 (A)

Gitta Kharraz, 17. August 2022.